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Die Ueberwachung des Geschäftsbetriebs dieser Versicherungs-Gesellschaft ist wie bei
ven übrigen Feuerversicherungs-Anstalten den Regierungsräthen Schmidlin und Lok,
Mitgliedern des Verwaltungsrathes der Gebäude-Branvversicherungs-Anstalt, übertragen
worden.
In Betreff der weiter zugelassenen zwei Versicherungs-Gesellschaften wird besondere
Bekanntmachung ergehen, sobald von ihnen die Bestellung einer Haupt-Agentur bereinigt
sepn wird.
Stuttgart den 13. April 1860. Linden.
h) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung der Preußischen National-Versicherungs-Gesellschaft
in Stettin zur Versicherung gegen Feuersgefahr.
unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 13. v. M., betreffend die Zulassung
weiterer Feuerversicherungs-Gesellschaften zum Geschäftsbetrieb im Lande, wird zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht, daß nunmehr auch der Preußischen National-Versicherungs-Ge-
sellschaft in Stettin zum Geschäftsbetrieb im Königreich Behufs der Versicherung des be-
weglichen Vermögens gegen Feuersgefahr auf den Grund des Gesetzes vom 19. Mai
1852 und ver dießfalls ergangenen Instruktion vom 28. Mai 1852, sowie Behufs der
Versicherung von Gebäuden, soweit vieses nach dem Gesetze vom 14. März 1853 aus-
nahmsweise andern Gesellschaften als der Landesanstalt erlaubt ist, die Bewilligung in
widerruflicher Weise ertheilt worden ist, auch die von der genannten Gesellschaft geschehene
Aufstellung des Handlungshauses A. Wiedenmann und Comp. in Stuttgart zum Haupt-
agenten im Lande vie Bestätigung erhalten hat.
Das Regierungs-Commissariat zu Beausfsichtigung des Geschäftsbetriebs dieser Ver-
sicherungs-Gesellschaft ist den Mitgliedern des Verwaltungsrathes der Gebäude-Brandver-
sicherungs-Anstalt, Regierungsräthen Schmidlin und Lok, übertragen worden.
Stuttgart den 2. Mai 1860. Linden.