Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

I7. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
usgegeben Stuttgart Dienstag den 26. Juni 1860. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Ver fügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Freigebung des Handels mit Tabak und 
Cigarren. — Bekanntmachung, betreffend die Zulassung der Feuerversicherungs-Gesellschaft Thuringsa 
in Erfurt. — Verfügung, betreffend die Errichtung von Grenzacciseämtern in Geisingen, Cameralamts 
Zwiefalten und in Hopfau, Cameralamts Sulz. — Verfügung, betreffend die Errichtung eines Grenz-= 
acciseamts in Langenau, Cameralamts Ulm. — Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, 
Gebäude= und Gewerbe-Steuer für das Etatsjahr 185% 
I. Unmittelbare Köntgliche Dekrete. 
Keine. 
II. Ver fügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Freigebung des Handels mit Tabak und Cigarren. 
In Gemäßheit der nach Vernehmung des K. Gebeimen-Raths ergangenen böchsten Ent- 
schließung Seiner Königlichen Majestät vom 13. d. M. wird biemit die eine Aus- 
nahme von dem Art. 111 ver allgemeinen Gewerbeordnung vom 5. August 1836 bilvende 
Vorschrift, wonach zum Detailverkaufe von Tabak und Cigarren außer den Selbsterzeugern 
nur die zünftigen Kaufleute und die besonders dazu concessionirten Krämer, beziebungs- 
weise diejenigen Conditoren berechtigt sind, welche die Handlung erlernt baben, in Anwendung 
des Art. 112 der Gewerbeordnung aufgehoben und der Detailverkauf vieser Artikel freigegeben.
	        
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