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Der §. 11 ver Verfügung vom 20. Februar 1830, betreffend die Abgrenzung der
zünftigen Gewerbe (Reg Blatt S. 117), ist hiedurch abgeändert.
Stuttgart den 18. Juni 1860. Linden.
b) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung der Feuerversicherungs-Gesellschaft Thuringia in Erfurt.
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 13. April d. J., betreffend die Zu-
lassung weiterer Feuerversicherungs-Gesellschaften zum Geschäftsbetrieb im Lande wird zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nunmehr noch der Versicherungs-Gesellschaft Thuringia
in Erfurt Behufs der Verstcherung des beweglichen Vermögens gegen Feuersgefahr auf
den Grund des Gesetzes vom 19. Mai 1852 und der dießfalls ergangenen Instruktion
vom 28. Mai 1852, sowie Behufs der Versicherung oon Gebäuden, soweit dieses nach
dem Gesetze vom 14. März 1853 ausnahmsweise andern Gesellschaften als der Landesan-
stalt erlaubt ist, zum Geschäftsbetrieb im Lande die Bewilligung in widerruflicher Weise
ertheilt worden ist, auch die von der genannten Gesellschaft geschebene Aufstellung des
Kaufmanns Friedrich Fürer in Stuttgart zum Hauptagenten im Lande die Bestätigung
erhalten hat.
Stuttgart den 20. Juni 1860. Linden.
B) Des Finanz-Departements.
1. Des Finanz-Ministeriums.
a) Verfügung, betreffend die Errichtung von Grenzacciseämtern in Geisingen, Cameralamts
Zwiefalten und in Hopfau, Cameralamts Sulz.
Für den Uebergang von Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz aus und nach
dem Königreich Preußen sind in Geisingen, Cameralamts Zwiefalten, und in Hopfau,
Cameralamts Sulz, Grenzacciseämter errichtet worden, was unter Beziehung auf die Be-
kanntmachung vom 27. Januar 1853 (Reg. Blatt S. 33) hiemit zur allgemeinen Kenntniß
gebracht wird. “
Diese Verfügung tritt mit dem 18. d. M. in Wirksamkeit.
Stuttgart den 7. Juni 1860. Knapp.