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gebung beider Länder die gleichzeitige Ausübung des doppelten Staatsbürgerrechts ge—
stattet ist, in dem einen oder dem andern der beiden Staaten zur Erfüllung der Militär—
pflicht beizuziehen sind, bezuglich der hiebei in Anwendung zu bringenden Grundsätze über
nachstehende Punkte verständigt:
Artikel 1.
Von Mitgliedern derjenigen Familien des vormals reichsritterschaftlichen Adels, welche
durch ihre bei ihrer Unterwerfung unter die Souveränetät von Württemberg und Baren
bereits inne gebabten Besitzungen Unterthanen dieser beiden Staaten geworden sind, wird
die Erfüllung der Kriegsdienstpflicht nur in dem einen der beiden Staaten verlangt.
Artikel 2.
Ueber die Militärpflichtigkeit für den einen oder den andern Staat entscheivet regel-
mäßig der Wohnort, welchen der Militärpflichtige am 1. Juli desjenigen Jahres hat, in
welchem verselbe sein zwanzigstes Lebensjahr zurücklegt.
Artikel 3.
Als Wohnort des Militärpflichtigen wird der Wohnsitz des Vaters, oder wenn dieser
nicht mehr am Leben, oder aus beiden Staaten allein ausgewanvert ist, der Wohnsitz der
Mutter betrachtet.
Sind beide Eltern nicht mehr am Leben, oder sind beide ohne den Sohn ausgewandert,
so entscheivet der letzte Wohnsitz des Vaters oder der Mutter in einem der contrahirenden
Staaten. Ebenso entscheidet, wenn beide Eltern des Conseriptionspflichtigen oder der über-
lebende Elterntheil, ohne förmlich ausgewandert zu seyn, gleichwohl in einem andern Staat
als in Württemberg oder Baden ihren Wohnsitz haben, derjenige Wohnsitz, welchen vie
Eltern unmittelbar vorher inne hatten, ehe sie sich in dem dritten Staate niederließen.
Artikel 4.
Von der Regel, daß ein solcher doppelter Staatsbürger in dem Staate kriegsdienst-
pflichtig ist, in welchem er seinen Wohnsitz am 1. Juli des Jahres hat, in welchem er
sein zwanzigstes Lebensjahr zurücklegt, tritt dann eine Ausnahme ein, wenn er schon
früher freiwillig in den Militärdienst des einen Staates eingetreten ist. In viesem Fall
macht der andere Staat keinen Anspruch auf Erfüllung der Kriegsdienstpflicht.