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Artikel 5.
Die Behörden beider Staaten werden angewiesen, nach diesen Grundsätzen bei dem
Aushebungsgeschäft zu verfahren, und solche Personen, welche nach denselben dem andern
Staate militärpflichtig sind, soweit sie amtliche Kenntniß von ihnen erlangen, zur Stellung
vor den Behörden dieses Staates zu veranlassen.
Nachdem nunmehr die Verständigung über die vorstehenden Punkte die höchste Ge-
nehmigung Seiner Königlichen Majestät erhalten hat, und durch ausgewechselte
Ministerial-Erklärungen vollzogen worden ist, so werden dieselben hiemit zur Nachachtung
bekannt gemacht.
Stuttgart den 31. Juli 1860. Hügel. Linden.
B) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
#u) Verfügung, betreffend den Meldungstermin zur ersten und zweiten medicinischen Staats-Prüfung.
Durch §. 3 der K. Verordnung vom 14. September 1859, betreffend die Prüfungen
in der inneren Heilkunde und der höheren Wunrarzneikunde ist der Meldungstermin für
die Zulassung zu der auf der Landes-Universttät vorzunehmenden ersten und zweiten
medieinischen Prüfung auf den 15. März und 15. September festgesetzt worden. Da dieser
Termin wegen der für die Landes-Universität bestehenden Ferien Unzuträglichkeiten im
Gefolge hat, so haben Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung
vom 3. d. M. Jnädigst genehmigt, daß der gedachte Meldungstermin statt auf den
15. März auf den 15. Febrnar und statt auf den 15. September auf den 1. August jeden
Jahres vorgerückt werde, wornach die Candivaten für diese Prüfungen sich zu achten baben.
Stuttgart den 4. Juli 1860. Linden.
b) Verfügung, betreffend die Bezirks-Aufsicht über die Apotheken.
In Anerkennung des befriedigenden Standes, der bei den Viststationen der Apotheken
durch die Oberamtsärzte inzwischen gefunden worden ist, wird auf den Antrag des K.
Medieinal-Collegiums verfügt, daß die in der Ministerial-Verfügung vom 22. September
1843, betreffend die Bezirks-Aufsicht auf vie Apotheken (Staats= und Regierungsblatt