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Regierung geschlossene Uebereinkunft wegen gegenseitiger unentgeltlicher Rechtshülfe Behufs
der Beitreibung gerichtlich festgesetzter Advokatenkosten zur öffentlichen Kenntniß gebracht
worden.
Nachdem inzwischen die beiden Fürstenthümer Hohenzollern der Preußischen Monarchie
einverleibt worden sind, ist neuerlich jene Vereinbarung mit höchster Genehmigung Seiner
Majestät des Königs auch auf die Hohenzollern'schen Lande ausgedehnt worden.
Sämmtliche Gerichtsstellen werden angewiesen, sich in vorkommenden Fällen hiernach
zu achten.
Stuttgart den 29. September 1860.
Wächter.
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:B) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend die Verleihung der rechtlichen Persönlichkeit an die „Augustenhülfe“
zu Ebingen.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 6. d. M.
der Kinderrettungsanstalt „Augustenhülfe" zu Ebingen, Oberamts Balingen, auf Grund der
vorgelegten Statuten und unter Vorbehalt der Rechte Dritter die rechtliche Persönlichkeit
gnädigst verliehen, was hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 7. September 1860.
Linden.
b) Bekanntmachung in Betreff der Versicherungsgesellschaft „Germania“ zu Stettin.
Nachdem die Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft „Germania“ zu Stettin auf den
Grund ihrer von der Königlich Preußischen Regierung unter dem 26. Februar 1857 be-
stätigten Statuten zum Geschäftsbetrieb in Württemberg zugelassen und als Hauptagent
derselben der Kaufmann Albert Bernhold in Stuttgart mit viesseitiger Genehmigung be-
stellt worden ist, so wird dieses hiermit unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß
von dem auf drei Millionen Thaler festgestellten Grundkapitale der Gesellschaft 20 Procent
mit 600,000 Thaler baar eingezahlt worden sind, sowie daß der Hauptagent für Würt-