Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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so haben die beiden Beamten zur Vornahme der erforderlichen Vergleichung und gegen- 
seitigen Prüfung ihrer Arbeiten in der betreffenden Gemeinde ohne Verzug zusammen- 
zutreten und die Herstellung der Uebereinstimmung zu bewirken. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bezüglich der vom Notar im Aenderungsproto- 
koll liquidirten und vom Gemeindebeamten durch die Berechnung des summarischen Steuer- 
vermögensregisters aufgefundenen Hauptsumme eines Catasters eine Verschiedenheit besteht. 
Nach bewirkter völliger Uebereinstimmung des summarischen Steuervermögensregisters 
mit dem Inhalte des Aenderungsprotokolls hat der Gemeindebeamte vdiese Uebereinstimmung 
im Steuervermögensregister zu beurkunden und beide Verzeichnisse spätestens im Monat 
August dem Gemeinderathe zum Behufe der diesem obliegenden Umlage der Gebäude- 
und Grundsteuer zu übergeben. 
3) Die Bezirksbehörden haben die ihnen untergebenen Notare und Gemeindebeamten 
bezüglich der genauen Befolgung ihrer in dieser Verfügung bezeichneten Obliegenheiten zu 
überwachen. Zu diesem Behufe haben dieselben von den Aenderungsprotokollen und 
summarischen Steuervermögensregistern periodische Einsicht zu nehmen und hiebei besonders 
darauf zu achten, ob die Catastersummen bei einzelnen Steuerpflichtigen sowohl, als im 
Ganzen übereinstimmen und ob von den Beamten die vorgeschriebenen Beurkundungen bei- 
gefügt sind. 
Durch die gegenwärtige Verfügung wird die in den §§. 81 und 82 der Ministerial- 
Verfügung vom 3. December 1832 enthaltene Vorschrift in Betreff der gemeinschaftlichen 
Geschäftsbesorgung durch den Notar und den Gemeindebeamten abgeändert. 
Stuttgart den 14. November 1860. 
Wächter. Linden. 
B8) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Einführung gleicher Schraubengewinde an den Feuerspritzen. 
Auf den Grund der von Seiner Königlichen Majestät nach Vernehmung des 
K. Geheimen-Raths durch höchste Entschließung vom 5. Juli d. J. ertheilten Ermächtigung 
wird verfügt, wie folgt: 
8. 1. 
Für alle öffentlichen Feuerspritzen wird Ein Normalgewinde (§. 2) bestimmt, welches 
für alle Schrauben maßgebend ist, die zur Befestigung der Spritzenschläuche an die Spritze 
und zur Verbindung der Schläuche unter sich dienen. "
	        
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