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S. 7.
Ueber die Vollziehung der vorstehenden Vorschriften §. 1—6 haben vie Oberämter
unter geeigneter Mitwirkung der Straßenbau-Inspektoren zu wachen.
Stuttgart den 29. October 1860. Linden.
b) Verfügung, betreffend die Gebäude-Brandschadens-Umlage für das Kalenderjahr 1861.
Im Hinblick auf ven gegenwärtigen Stand der Brandversicherungskasse und den muth-
maßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre ist auf den Antrag des Ver-
waltungsraths der Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt die Brandschadens-Umlage für das
Jahr 1861 in der Weise bestimmt worden, daß bei den Gebäuden der dritten Klasse,
welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Betrags in den höheren und
niederen Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853, §. 12, c), der Beitrag vom
Hundert Gulden Brandversicherungsanschlag
Vier Kreuzer
beträgt, wovon je die Hälfte spätestens bis 1. April und 1. August 1861 an die Brand-
versicherungskasse abzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für
ven rechtzeitigen Abschluß der Cataster-Revisions-Geschäfte und der Umlage in den einzel-
nen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge
Sorge zu tragen, und die zu fertigenden Umlage-Urkunden spätestens auf den 1. März
k. J. an den Verwaltungsrath ver Brandversicherunge-Anstalt einzusenden.
Stuttgart den 16. November 1860. Linden.
) Bekanntmachung in Betreff der Paulinenpflege in Winnenden.
Nachdem durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 14.
dieses der Rettungs= und Taubstummen-Anstalt Paulinenpflege in Winnenden auf den
Grund der von derselben vorgelegten Statuten und unter Vorbehalt ver Rechte Dritter
die Rechte einer juristischen Person gnädigst ertheilt worden sind, so wird dies hiemit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 15. November 1860. Linden.