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Art. 2.
Zusammengesetzte Postgebiete. .
Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Postadministration wird, auch wenn sie
mehrere Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet, in dem Verhältnisse zu den
übrigen Vereins-Postadministrationen nur als Ein Postgebiet angesehen.
Art. 3.
Vorbehalt hinsichtlich der Ausübung von Postregals-Rechten.
Durch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts= und Besitzverhält-
nisse der betheiligten Postverwaltungen in Absicht auf die Ausübung von Postregals-Rech-
ten in keiner Weise berübrt oder in Frage gestellt werden.
Der Beitritt der deutschen Postoerwaltungen zu dem Postvereine ist für den Umfang
ver von denselben nach dem bisherigen Besitzstande repräsentirten Rechte und Verhältnisse
erfolgt. Sollte in Zukunft vieser Besitzstand eine Aenverung erleiden, so werden die Be-
stimmungen des Vertrages auf die in den veränderten Besitzstand tretenden Verwaltungen
nur so weit ausgedehnt werden, als darüber zwischen den betheiligten Verwaltungen beson-
dere Einigung getroffen wird.
Art. 4.
Sicherung und Beschleunigung des Postverkehrs.
Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre Correspondenz
jederzeit die Routen zu benutzen, welche die schnellste Beförderung darbieten. Dabei ist
jeder Verwaltung freigestellt, die innere Vereins-Correspondenz über anderes Vereinsgebiet
stückweise oder in verschlossenen Packeten zu versenden.
Bezüglich der Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Correspondenz der
Hansestädte gelten die zwischen ven betheiligten Postverwaltungen auf Grund der bestehen-
den Rechtsverhältnisse getroffenen oder noch zu treffenden besonderen Vereinbarungen.
Art. 5.
Die Vereins-Postverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleu-
nige Beförderung der ihnen zugeführten Correspondenz Sorge zu tragen, und falls von
einer Verwaltung die Einrichtung eines Posteurses zur Beförderung der eigenen Correspon-
denzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen wird, diesem
Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, soweit eine solche begründet erscheint, und gegen