Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Zahlung der in den nachfolgenden Art. 15 und 16 festgesetzten Transitgebühr zu ent- 
sprechen. 
Art. 6. 
Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen abhängt, dafür 
Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen vie ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen 
und ähnlicher Verkebrsmittel überall für die Beförderung der Correspondenz gesichert und 
überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung ge- 
währt werden. 
Art. 7. 
Entfernungs-Maß. 
Die Entfernungen in dem Wechselverkehre zwischen den einzelnen Postvereinsgebieten 
werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen Aequatorsgrad) be- 
stimmt. 
Art. 8. 
Vereins-Gewicht. 
Für alle Gewichts-Bestimmungen in dem Wechselverkehre der Postvereins-Staaten gilt 
als Gewichts-Einheit das Zollpfund. Dasselbe wird vom 1. Januar 1862 an im gesamm- 
ten Postvereinsverkehre in 30 Loth, mit der Unterabtheilung in Zehntel, getheilt, sofern 
nicht bis dahin von Bundeswegen eine andere Eintheilung des Gewichts beschlossen wer- 
den sollte. 
Art. 9. 
Münzwährung. 
Die Zutarirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmönze derienigen Postbehörde, 
welche das Porto einzieht. 
Die Staaten, in welchen eine andere Währung besteht, als die des 30 Thaler-, des 
45 Gulden-- und des 521-Guldenfußes, werden in Beziehung auf die Zutaxirung und Ab- 
rechnung den Ländern des 30 Thalerfußes gleichgestelll, und wird dabei durchgängig der 
Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt. 
Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehre der Vereins-Postverwaltungen 
geschieht, sofern nicht anderweitige Verständigung besteht, in der Landesmünze derjenigen 
Postverwaltung, welche Salvo zu empfangen hat. 
Der hierbei in Folge von Coursdifferenzen etwa eintretende Verlust wird von der zab- 
lenden und der empfangenden Postverwaltung zu gleichen Theilen getragen.
	        
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