Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

91 
Art, 10. 
Abrechnung. 
Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar, d. h. ohne Be- 
rührung einer dritten Vereins-Postanstalt, übergeben und von welcher sie in eben der 
Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung und Ausgleichung mit 
den weiter liegenden deutschen Postverwaltungen. 
Jeder fuüͤr transitirende Sendungen anzurechnende Portobetrag ist nach Mahgabe des 
Art. 9 in der Währung desjenigen Postgebiets anzusetzen, für welches die betreffende 
Correspondenz zur Abgabe an den Avressaten oder zur unmittelbaren Auslieferung an das 
Vereinsausland bestimmt ist. Falls innerhalb dieses Postgebiets verschiedene Münzwäh- 
rungen bestehen, erfolgt der Ansatz in ver verabredeten Währung. Bei der Abrechnung 
wird die Vergütung nach dem wirklichen Werthe des Portobetrages geleistet. 
B. Briefpost. 
Art. 11. 
Gemeinschaftliches Porto. 
Die sämmtlichen nach Art. 1 zu vem veutschen Postvereine gehörigen Staatsgebiete 
stellen bezüglich der Briefpost für vie Vereins-Correspondenz und Zeitungsspedition Ein 
ungetheiltes Postgebiet dar. 
In Folge dessen wird diese Correspondenz rc., ohne Rücksicht auf die Territorialgren= 
zen, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Portotaxen belegt. 
I. Briefverkehr. 
Art. 12. 
Vereins-Correspondenz. 
Unter Vereins-Correspondenz ist sowohl die Correspondenz der Vereins-Postbezirke 
unter sich (innere Vereins-Correspondenz) als auch die Wechsel Correspondenz eines Ver- 
eins-Postbezirks mit dem Auslande (äußere Vereins-Correspondenz) zu verstehen, wobei es 
gleichviel ist, ob die letztere nur einen Vereinsbezirk oder deren mebrere berührt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.