Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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a) Innere Vereins-Correspondenz. 
Art. 13. 
Bezug des Porto. 
Das Porto, welches nach den Vereinstaren sich ergibt, bat jede Postverwaltung für 
alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt werden, es mögen diese 
Briefe frankirt seyn over nicht. 
Die bei der. Absendung als portofreie Correspondenz bezeichneten und als solche be- 
bandelten Sendungen werden am Bestimmungsort ohne Portoansatz ausgeliefert. 
Art. 14. 
Hinwegfallen des Transitporto. 
Für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende Correspondenz wird 
ein besonderes Transitporto von den Correspondenten nicht erhoben. 
Art. 15. 
Transitgebühr. 
Zur Regulirung des Bezuges der Transitgebühren treten, insofern zwischen den be- 
theiligten Postverwaltungen nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind over künftig ge- 
troffen werden, folgende Bestimmungen ein: 
a) die Transitgebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als stückweise tran- 
sitirenden Correspondenz mit # Silberpf. pro Meile bis zu einem Maximum von 
7 Pf. oder dem entsprechenden Betrag in der Landesmünze pro Loth netto bemessen. 
b) Retourbriefe und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzbandsendungen und Waaren- 
proben, sowie die vom Porto befreiten Sendungen, werden dabei nicht in Ansatz 
gebracht, auch wenn sie im internen Verkehr zwischen zwei Theilen eines und des- 
selben Vereinsbezirks vorkommen und durch vazwischenliegendes Gebiet anderer Ver- 
eins-Postverwaltungen transttiren. 
) Jede Postanstalt, welche Transtt zu leisten hat, ist auch zum Bezuge der nach Maß- 
gabe ihrer Transttstrecke in direkter Entfernung sich ergebenden Gebühr berechtigt. 
4) Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Correspondenzgattung schließt 
den einer Transttgebühr für dieselben Briefe aus. 
e.) Die Transitgebühr vergütet diejenige Postoerwaltung, welche das Porto bezieht.
	        
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