Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

96 
Die Recommanrations-Gebühr ist jederzeit zugleich mit dem Porto einzuheben. 
Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung des Adressaten 
(Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht ver absendenden Postanstalt frei, vafür 
eine weitere Gebühr bis zur Höhe von 2 Silbergroschen oder 10 Oesterr. Neukreuzern 
oder 6 Kreuzern Südd. Währ. von dem Absenver zu erheben. 
Die Recommandation von Kreuzband= und Mustersendungen ist gestattet. Für der- 
gleichen recommandirte Sendungen wird nebst dem dafür festgesetzten Porto (TArt. 22 
und 23) die Recommandationsgebühr wie für Briefe erhoben, und es finden auf dieselben 
auch im Uebrigen die für recommandirte Briefe erlassenen Vorschriften Anwendung. 
Art. 25. 
Ersatzleistung. 
Für einen abhanden gekommenen recommandirten Brief wird, mit Ausnahme eines 
durch Krieg oder unabwendbare Naturereignisse herbeigeführten Verlustes, dem Ab- 
sender eine Entschädigung von 14 Thlrn. oder 21 fl. Oesterr. oder 24|1 fl. Sürd. Währ. 
geleistet. Das Reelamationsrecht erlischt nach Ablauf von 6 Monaten, vom Tage der 
Aufgabe an. 
Diese Bestimmung kommt in Anwendung für alle zwischen zwei Vereinsbezirken ge- 
wechselten recommandirten Briefe, ohne Rücksicht auf die binsichtlich der Ersatzleistung in 
den einzelnen Bezirken etwa bestehenden abweichenden Vorschriften. 
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, in 
deren Bezirke der Brief aufgegeben worden ist. Wenn eine Postverwaltung für einen er- 
weislich nicht in ihrem Bezirke verloren gegangenen Brief dem Absenver Ersatz geleistet 
bat, so ist sie sofort von derjenigen Verwaltung zu entschädigen, welche die Sendung von 
ihr übernommen hat. Diese letztere Verwaltung ist befugt, in gleicher Weise ihren Re- 
greß gegen die nächstfolgende Verwaltung zu nehmen und so fort. Den Schaden trägt 
schließlich viejenige Verwaltung, welche weder die richtige Bestellung, noch auch die 
Ueberlieferung an eine andere Postverwaltung nachweisen kann. 
Für Verluste, welche auf dem Transporte durch eine dem Vereine nicht angebörige 
Beförderungsanstalt eintreten, findet ein Ersatzanspruch, den Vereins-Postverwaltungen 
gegenüber, nicht statt. Dagegen haben bei viesfallsigen Reclamationen zunächst viejenigen 
Postverwaltungen, von welchen die Sendungen unmittelbar dem Auslande zugeführt 
worden sind, den Absender zu vertreten, und demselben, falls ihre Bemühungen erfolglos
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.