Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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bezeichneten Postsendungen (ohne Werth) auch in dem Falle an den Gastwirth abgegeben 
werden, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist. 
5) Wenn der Adressat oder eine sonstige zur Empfangnahme berechtigte Person bei 
dem ersten und zweiten Versuche der Bestellung nicht zu Hause getroffen wird, so wird 
der Adressat, beziebungsweise sein Bevollmächtigter, nöthigenfalls durch eine schriftliche 
Notiz, benachrichtigt, daß eine Postsendung eingelaufen sei und bei der Poststelle abgebolt 
werden könne. 
8. 18. 
Abholung der Postsendungen; (Gefachhalten). 
1) Will Jemand die für ibn und seine Angehörigen bestimmten Postsendungen regel- 
mäßig sich nicht in der gewöhnlichen Weise beliefern lassen, sondern von der Post selbst 
abbolen oder durch einen Bevollmächtigten abholen lassen, so bat er dieß der betreffenden 
Poststelle mittelst schriftlicher Erklärung anzuzeigen und bierin die abzuholenden Gegen- 
stände, beziehungsweise den Bevollmächtigten genau zu bezeichnen. 
2) Das Recht zur regelmäßigen Abholung erstreckt sich bei Bewohnern von Post- 
orten in der Regel nur auf Briefe und Zeitungen, dagegen bei ven außerhalb eines 
Postorts wobnenden Korrespondenten auch auf Fahrpostsendungen. 
3) Die Aushändigung der Postsendungen erfolgt innerhalb der für den Verkehr mit 
dem Publikum festgesetzten Dienststunden. 
4) Erpreßbriefe an Gefachhalter werden alsbald nach ihrer Ankunft bestellt. 
5) Postsendungen an Gefachbalter, welche nicht binnen drei Tagen nach ihrer An- 
kunft abgeholt werden, sinr auf dem gewöbnlichen Wege an ibre Aoressen zu beliefern. 
6) Eine Gefachgebühr wirr nicht mehr erboben. 
7) Die Akontirung oder Kreditirung von Postgebübren ist mit den in §. 25 fest- 
gesetzten Ausnahmen auch bei den Gefachbaltern unzulässig. 
8. 19. 
Poste restante-Sendungen. 
Die Brief= und Fahrpostgegenstände, welche bei der Poststelle des Bestimmungsorts 
bis zur Abbolung durch den Adressaten aufbewahrt werden sollen, sind von dem Aufgeber 
auf der Adresse mit der Bezeichnung „poste reslante“ zu versehen (§. 60). 
Wenn sie binnen drei Monaten vom Tage ihrer Ankunft an nicht abgebolt worden
	        
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