Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Durch Zufall unbrauchbar gewordene Freimarken werden von der Postverwaltung 
alsdann ersetzt, wenn dieselben noch unabgeschnitten mindestens einen Zehntelsbogen 
betragen, und unzweifelhafte Merkmale vorhanden sind, daß der Versuch einer Verwendung 
oder eines Mißbrauchs nicht stattgefunden hat. 
10) Unzulässig ist die Verwendung von Freimarken: zur Frankirung von Briefen, 
welche bei der Post zur Beförderung vurch Amtsboten aufgegeben werden, ferner bei 
Briefen mit Postvorschuß (Nachnahme) und bei Briefen, auf welche Baar-Einzahlungen 
gemacht werden, sowie bei sonstigen Fahrpost-Gegenständen. 
S. 34. 
Unfrankirte und ungenügend frankirte Briefe. 
1) Unfrankirte Briefe werden zwar abgesendet, unterliegen jevoch einem Zuschlag 
von 3 kr. (oder 5 Neukr. österreichische Währung oder 1 Sgr., je nach der Landeswährung 
des Bestimmungsorts) für jeden einfachen Porto-Ansatz. 
Soweit geringere Briestaren als 3 kr. (5 Nkr. oder 1 Sgr.) bestehen, beträgt der 
Zuschlag im einfachen Satze nicht mehr als den einfachen Briefportosatz, wonach z. B. 
für Ortsbriefe und Briefe nach Postorten bis zu 1 Meile - nur ein Zuschlag 
von 1 kr. für das Loth erhoben wird. 
Der Zuschlag steigt nach der im 8. 32, Jiffer lI. festgesetzten Gewichte-Progression. 
2) Bei der Korrespondenz mit dem (nicht zum Postverein gehörigen) Auslande bleibt 
der Portozuschlag außer Anwendung. 
Wenn Briefe unvollständig mit Marken oder gestempelten Couverten frankirt sind, 
so wird dafür das Ergänzungsporto und der Zuschlag angesetzt. 
Bei Ermittlung des Werths der verwenveten Marken 2. werden 3 kr. süddeutsche 
Währung 5 Nr. österreichische Währung und 1 Sgr. gleich gerechnet, und es ist hienach 
das Ergänzungsporto ohne weitere Reruktion anzusetzen. 
Der Zuschlag ist bei solchen ungenügend frankirten Briefen dann, wenn der Werth 
der verwendeten Marken 2c. nicht einmal dem Betrage der einfachen Portotare für den 
Brief gleichkommt, für das Gesammtgewicht ves letzteren, in anderen Fällen jevoch 
nur für die unberichtigten Lothe (Tarsätze) oder Theile von Lothen anzurechnen. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung der An- 
nahme des Briefs.
	        
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