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3) Wenn Briefe nach Ländern, wohin Frankirungszwang besteht, von den Absendern
nicht oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden dieselben
nicht abgesendet, sondern am Aufgabeort zurückbehalten und den zu ermittelnden Absendern
Behufs der Frankirung zurückgegeben (vergl. §. 11, Ziffer 3 und 4).
4) Die unfrankirten portopflichtigen Schreiben des Königl. Geheimen-Kabinets,
der Staats-, Amtskörperschafts-, Gemeinde-, Stiftungs= und Kirchenbehörden, der Central!
leitung, der Bezirks= und Ortsleitungen des allgemeinen Wohlthätigkeirsvereins, der würt-
tembergischen Sparkasse in Stuttgart, ver privilegirten Bibelgesellschaften in Stuttgart
und Tübingen nach inländischen Bestimmungsorten sind von dem Zuschlage zu dem
Porto befreit, wenn auf der Adresse solcher Briefe die versendende Stelle genannt, der
Name des Beamten unterzeichnet und das Schreiben mit dem Dienstsiegel rer absendenden
Stelle verschlossen ist.
Fehlt bei vergleichen Schreiben eines dieser Erfordernisse, so ist der Zuschlag zu der
Portotaxe anzusetzen.
g. 35.
Sendungen unter Band.
1) Für Kreuz= oder Streifband-Sendungen wird im Falle der Vorausbezahlung
(Frankirung) und der vorschriftmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschier der Ent.
fernung der gleichmäßige Satz von 1 kr. (2 österreichischen Neukfr. oder 4 Silberpfennigen)
bis zum Gewicht von Einem Lotb einschließlich und ferner für je 1 Lotb, sonst aber das
gewöhnliche Briefporto erhoben.
Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz= oder Streifband-Sendungen wirr
das gewöhnliche Briefporto nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unberichtigten Lothe oder
Loththeile angesetzt.
Krenz= und Streifband-Sendungen werden jederzeit als zur Briefpost gehörig beban-
delt und nur bis zum Gewicht von einem halben Pfund einschließlich angenommen.
2) Gegen die für Senrungen unter Banr festgesetzte ermäßigte Tare können beföor-
dert werden: alle georuckte, lithographirte, metallographirte oder sonst auf mechanischem
Wege bergestellte, zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände.
Ausgenommen bievon sind die durch die Kopirmaschine, d. b. durch den unmittelbaren
Abvruck einer Niederschrift auf Papier, oder mittelst Durchvrucks (wobei mit einem Griffel