Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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unter Anwendung von farbehaltigem Kopirpapier gleichzeitig zwei Exemplare eines Schrift- 
stücks gefertigt werden) hergestellten Schriftslücke, sowie gebundene Bücher. 
3) Die Sendungen müssen offen unter einem schmalen im Allgemeinen die Außen- 
fläche der Sendung nicht über die Hälfte bedeckenden Streif= oder Kreuzband aufgegeben 
werden. 
Das Band muß vergestalt angelegt seyn, daß es abgestreift und die Beschränkung 
des Inhalts auf Gegenstände, deren Versendung unter Band mit ermäßigter Tare ge- 
stattet ist, erkannt werden kann; andernfalls darf das Band oder die darauf geklebte 
Freimarke Behufs der Kontrolirung des Inhalts zerrissen oder zerschnitten werden. 
Sendungen, welche bloß zusammengefaltet sind, obne daß ein Band umgelegt ist, 
find zur Beförderung gegen die Kreuzbandtaxe nicht geeignet. 
4) Die Avresse muß auf dem Streif= oder Kreuzbande, und darf nicht auf der Sen- 
dung selbst angebracht seyn. Sie darf nur den eigentlichen Arressaten bezeichnen und 
nicht zugleich die Bestimmung enthalten, daß die Sendung auch anderen Personen mitge- 
theilt werden soll. 
5) Mebrere Gegenstände dürfen unter Einem Bande versendet werden, sofern sie 
von vemselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band geeignet 
sind. Die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Avressen 
oder besonderen Avreß-Umschlägen versehen seyn. 
Cirkulare 2c. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf einem 
und demselben Blatte oder Bogen gediuckt, lithographirt dder metallographirt find, 
unter Einem Bande versenvet werden. 
6) Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Band gegen die ermäßigte 
Taxe ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer der 
Avresse irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. 
Es macht vabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder 
auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von 
Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, 
Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. 
Unter die verbotenen Zusätze ist das Koloriren von Movebildern, Landkarten 
u. s. w. nicht zu rechnen. Die Bilver und Landkarten dürfen aber selbstverständlich keine
	        
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