Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Ist der Brief schwerer oder sind die Waarenproben oder Muster in den Brief 
gelegt, so wird die Sendung, d. h. Brief und Probe zusammen, als gewöhnlicher 
Brief taxirt. 
3) Bei unfrankirten und unvollständig frankirten Sendungen mit Waarenproben und 
Mustern, bei welchen vie Bevingungen ver Portoermäßigung erfüllt sind, wirr auch der 
Zuschlag (g. 34) bis zum Gewicht von 2 Lotb einschließlich einfach und bei schwereren 
Senvungen für je 2 Lotb weiter der einfache Satz mehr erboben. 
4) Derlei Sendungen sind bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich als Brief- 
postsendungen zu behandeln. · · 
g. 37. 
Rekommandirte Briefe; Ruͤckscheine. 
1) Diejenigen Briefpostsendungen, welche unter Rekommandation abgeschickt werden 
sollen, d. b. für welche der Aufgeber auf Grund der ihm auszustellenden amtlichen Be- 
scheinigung eine Sicherheit für vie richtige Belieferung von Seiten ver Postanstalt (§. 99) 
wünscht, sind von dem Aufgeber auf der Avresse mit der vieses Verlangen ausdrückenden 
Bezeichnung (rekommanvirt, chargé, empfohlen) zu versehen. 
Die Rekommandation ist bei allen Briefpost-Sendungen, namentlich auch bei Kreuz- 
band- und Muster-Sendungen, sowie bei den innerhalb des Aufgabe-Postorts selbst zu be- 
stellenden Briefen (Ortsbriefen) und bei Briefen aus dem Postorte nach Orten des Be- 
stellbezirks, zulässsg. 
2) Für rekommandirte Briefe ist außer dem gewöhnkichen Porto eine Rekommän- 
dationsgebühr von 6 kr. südd. Wäbr. (10 österr. Neukr. oder 2 Sgr.) ohne Rücksscht auf 
die Entfernung und das Gewicht zu bezahlen. 
Die Rekommandationsgebühr ist jederzeit zugleich mit dem Porto, d. h. bei frankir-= 
ten Briefen von dem Aufgeber und bei unfrankirten von dem Adressaten zu erheben. 
Bei portofreien Briefen ist vieselbe von dem Aufgeber zu entrichten. Wird vie 
Rekommandationsgebühr bei der Aufgabe der Briefe bezahlt, so ba. dieß mittelst Frei- 
marken zu gescheben. 
3) Wunscht der Absender einer rekommandirten Briefpost-Sendung eine von dem 
Aoressaten auszustellende Empfangsbescheirigung (Ruckschein, Retour-Recepisse) zu erhalten, 
so bat er em solches Verlangen durch die Bemerkung: „gegen Rückschein" (Retour-Re-
	        
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