Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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cepisse) auf der Adresse auszudrücken und hiefür eine besondere Gebühr von 6 kr. bei der 
Aufgabe baar zu bezahlen. 
4) Rekommandirte Briefe sind in der Regel am Schalter aufzugeben. 
Wenn Briefe mit dem Rekommandationszeichen im Briefkasten vorgefunden werden, so 
sind nur diejenigen als rekommandirt zu behandeln, welche vollständig, einschließlich der 
Rekommandationsgebũhr, mit Marken frankirt sind. Ist dieß nicht der Fall, so hat die 
Aufgabe-Poststelle die Rek dationsbezeichnung auf der Aovresse unter Beifügung ver 
Bemerkung: „Im Briefkasten vorgefunden“ zu streichen und die Sendung als einen ge- 
wöhnlichen Brief abzufertigen. 
  
. 38. 
Erpreßbriefe. 
1) Briefe, welche sogleich nach der Ankunft am Bestimungsort den Avres#. 
saten besonders zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse wörtlich den Vermerk: 
„Durch Expressen zu bestellen“ enthalten. Durch andere Bezeichnungen, z. B. Heiligst““ 
„zur schleunigen Abgabe empfoblen", wird eine erxpresse Bestellung nicht erzielt. 
2) Expreßbriefe werden, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt, 
insofern nicht vom Absender auf ver Adresse ausdrücklich etwas Anderes bestimm' worden 
ist. Anordnungen, welche ein Adressat wegen Bestellung seiner Korrespondenz im All- 
JZemeinen getroffen hat, werden bei erpreß zu bestellenden Briefen nicht beachtet. 
3) Dergleichen Briefe müssen stets rekommandvirt werden und eine möglichst 
genaue Bezeichnung der Wobhnung des Adressaten (in größeren Städten nach Straße unn 
Hausnummer) enthalten. Dem Postscheine ist neben dem Datum die Stunde der 
Aufgabe beizufügen. 
4) Für jeden am Orte der Abgabe-Poststelle (Poststelle des Bestimmungsorts) zu 
beliefernden Erpreßbrief ist eine Bestellgebühr von 9 kr. (15 österr. Neukr. oder 3 Sgr.) 
zu entrichten. 
Für die außerhalb des Orts der Abgabe-Poststelle zu beliefernden Expreßbriefe stnd, 
außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn, 9 kr. (15 österr. Neukr. oder 3 Sgr.) 
für die Beschaffung des Boten zu erheben. 
5) Die vorstehenden Gebühren und der Botenlohn für die expresse Bestellung sind 
jeverzeit zugleich mit dem Porto und der Rekommandationsgebühr zu erheben. Werden
	        
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