Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Für die von den Adressaten nicht angenommenen Briefe hat der Aufgeber das an. 
gesetzte Porto zu entrichten. 
II. JZeitungen. 
g. 40. 
Annahme und Ausfuͤhrung von Zeitungs-Abonnements. 
1) Die Poststellen besorgen die Vermittlung der Abonnements und die Annabme der 
Vorausbezahlung sowohl auf die im Inlande und Vereinsgebiete, als auf die im Aus- 
lande in Heften oder in Blättern erscheinenden Zeitungen und Journale, sowie deren 
Versendung und Belieferung an die Abnehmer. 
2) Der Abonnementspreis einer Zeitung ist bei der Bestellung baar zu bezahlen. 
3) Die Abonnenten baben sich in der Regel an die Poststelle ihres Wohnorts zu 
wenden. Diese bezieht die Zeitungen von der Poststelle, wo die betreffenden Zeitungen 
erscheinen, beziehungsweise von dem Verleger. 
4) Der Verleger hat die Zeitungen, je nach den Bestimmungsorten abgetheilt, ver 
packt oder unter Band mit der Aufschrift des Bestimmungsorts der Post unversiegelt zu 
übergeben, von wo sie mit erster Gelegenheit abspedirt werden. 
8. 41. 
Abonnementsperiode. 
1) Die Abonnementstermine richten sich zunächst nach den Verlagsbedingungen. 
Die üblichen Termine sind bei Jahresabonnements der 1. Januar, bei balbjäbrigen 
der 1. Januar und der 1. Juli, und bei vierteljäbrigen Abonnements der 1. Januar 
1. April, 1. Juli und l. Oktober. 
Auf Zeitungen mit halbjäbrigem Abonnement werden am 1. April und 1. Okte— 
ber Pränumerationen auf das beginnende Vierteljahr angenommen. 
2) Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als auf ein 
Vierteljabr und nicht auf einen längeren Zeitraum erfolgen, als auf die Abonnements 
periode, welche in der Zeilungs-Preisliste derjenigen Postverwaltung angegeben ist, ker 
welcher die Bestellung gemacht wird. Ausnahmsweise darf jedoch in besonderen Fällen 
auch auf eine kürzere Zeit, sowie auf eine bestimmte Reihe von Nummern einer Zeit. 
schrift abonnirt werden.
	        
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