Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Dritter Abschnitt. 
Fahrpo st. 
8. õ0. 
Gegenstaͤnde der Fahrpost. 
Zur Fahrpost gehören: 
1) Gewöhnliche Briefe über 4 Loth schwer, deren Beförderung mit der Briefpost 
von dem Aufgeber nicht vorgeschrieben ist. 
2) Briefe mit deklarirtem Werth. 
3) Briefe, auf welche baare Einzahlungen stattgefunden haben. 
4) Briefe mit Postvorschüssen (Nachnahmebriefe), und 
5) Gelder und Päckereien aller Art. 
S. 51. 
Von der Postbeförderung auggeschlossene Gegenstände. 
1) Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, 
deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang 
oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. 
Dabin gehören z. B. Schießpulver, geladene Gewehre, Feuerwerks-Gegenstände, Reib- 
oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Pbosphor, Knallgold, Knallsilber,-Knallquecksilber, 
Aether oder Narhta, Photogen, Vitriolöl, Scheidewasser, überbaupt Mineralsäuren u. s. w. 
Ebenso bleib: flüssige Hefe und Most von der Versendung mit der Post ausgeschlossen. 
2) Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Deklaration oder mit Ver- 
schweigung des Inhalts der Sendung zur Post aufgeben, baben für jeden daraus entstehen- 
den Schaden zu baften und werden überdieß nach Maßgabe der ##. 10 und 12 der K. 
Verordnung vom 2. Oktober 1845 bestraft. 
Entstebt in dieser Beziehung der Verdacht einer unrichtigen Angabe oder der Ver- 
schweigung des Inhalts, so sind die Postbeamten berechtigt, die Gegenstände in Gegenwart 
des Versenders öffnen und untersuchen zu lassen. 
Ist der Aufgeber unbekannt oder entsteht der Verdacht erst nach der Absendung von 
dvem Aufgabeort, so findet anderweitige urkundliche Eröffnung am Bestimmungsort in 
Gegenwart des Adressaten statt.
	        
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