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Kisten, Körben u. dgl. verpackt seyn. Werden diese Gegenstände nicht auf solche Weise in
einem Packet vereinigt, so dürfen sie überhaupt nicht zusammenbefestigt, sondern müssen
einzeln signirt und auf dem Begleitbrief demgemäß als einzelne Packete bezeichnet seyn.
Kleines Geflügel (z. B. Krammetsvögel, Lerchen 2c.) muß bei der Versendung in
einer Emballage, z. B. in Netzen, enthalten und darf mit größeren un verpackt geben-
den Stücken nicht zusammengebunden seyn.
8) Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und festgesiegelt
seyn, daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlusses nicht abgestreist over geöffnet wer-
den kann.
9) Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ibres Transports
eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten ver letzteren von dem Adressaten
eingezogen.
g. 54.
Verschluß.
Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet seyn, daß
ohne Beschävigung oder Eröffnung vesselben dem Inhalte nicht beizukommen ist.
Derselbe muß:
1) Bei jeder Fahrpost-Sendung mit Ausnahme der undeklarirten in Brief= oder
äbnlicher Form bis zum Gewicht von ½ Pfund einschließlich, sowie mit Ausnahme der
Vorschuß= (Nachnahme-) und Einzahlungsbriefe in Befestigung der Schlüsse durch S iegel-
lack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts besteben.
Ueber das Festssegeln der Verschnürung vergl. 8. 53, Ziffer 8.
2) Sind Kisten nicht emballirt, so müssen einige der angewendeten Nägel oder die
Fugen noch mit dem Siegel bedruckt seyn.
Behältnisse mit Schlössern müssen noch mit einem Verschluß durch Siegelabdruck
versehen seyn.
Die Siegel an Kisten und Fässern sind in einer Vertiefung so anzubringen, daß sie
nicht durch Reibung beschädigt werden.
3) Briefe mit deklarirtem Werth (wegen ver Geld-Sendungen vergl. 8. 55)
müssen: