Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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bis zum Gewicht von 35 Pfund in mindestens dreifachem mit starkem Bindfaden 
doppelt umschnürten Packpapier, und 
bis zum Gewicht von 50 Pfund in Leinwand oder Wachstuch verpackt werden. 
Auch soll 
bei schwereren Sendungen das Gewicht eines Geldfasses oder einer Geldkiste 
130 Pfund nicht übersteigen. 
6) Wird Gelv oder Gelveswerth (oben Ziff. 1) ausnahmsweise anderen Gegenstän- 
den beigepackt, so finden bezüglich ver Verpackung und des Verschlusses vie Vorschriften 
über die Gelosendungen Anwenvung. 
7) Die Versendung von Geld oder Gelveswerth (oben Ziff. 1) in Schachteln ist 
wegen der Unsicherheit einer solchen Verpackung unzulässig. 
à 
— 
b 
— 
c 
— 
8. 56. 
Signatur. 
1) Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung muß entweder aus der vollständigen 
Avresse (vergl. §. 6) oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf 
aber niemals aus Nummern allein besteben. Dieselbe muß den Bestimmungsort und bei 
declarirten Sendungen die Wertbsangabe übereinstimmend mit deren Bezeichnung auf dem 
Begleitbriefe enthalten. 
2) Bei nach= und zurückzusendenden Poststücken wird die Bezeichnung des Bestim- 
mungsorts von der Poststelle kostenfrei entsprechend abgeändert. 
3) Die Signatur muß dauerhaft und haltbar seyn. Am zweckmäßigsten ist es, wenn 
sie auf der dußeren Verpackung mittelst Tinte oder schwarzer Farbe angebracht wird. Ist 
dieß bei einzelnen Sendungen wegen der Beschaffenbeit des Packmaterials nicht möglich, 
so muß der zur Signatur (Adresse oder Zeichen) benützte Papierstreifen ꝛc. entweder voll- 
ständig durch einen haltbaren Klebstoff (Leim, Kleister ꝛc.) auf der Sendung befestigt oder 
aber im Falle der Aufklebung mittelst Siegellacks noch durch Umschnürung (Befestigung 
unter der Schnur) gegen Beschädigung geschützt seyn. 
4) Bei Wild, Geflügel in Netzen, bei Fleischwaaren, bei Hefesendungen in Beuteln 
und bei sonstigen Gegenständen, welche leicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, wird die 
Signatur am besten auf einem gehörig befestigten Stück Holz oder Leder angebracht. 
5) Den Sendungen mit deklarirtem Werthe darf im Vereinsverkehr die
	        
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