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treffenden Gewichts und Werthporto, jedoch mit Beschränkung der ermäßigten Taxe auf
ein Minimum von 14 kr. (20 österr. Neukr. oder 4 Sgr.) in Ansatz zu bringen.
Diese Porto-Ermäßigung findet auch auf die den Soldaten gleichstehenden Militär-
personen (§. 10, Lit. A. Ziff. 5) Anwendung. Die von den Soldaten abgeschickten
Fahrpostsendungen unterliegen der vollen Portozahlung.
S. 69.
Frankirung dienstlicher Fahrpost-Sendungen nach und von Bayern und Baden.
Nach besonderen Uebereinkommen sind, soweit nicht die Bestimmungen über vie
Portofreiheit ver dienstlichen Fahrpostsendungen (§. 10) Anwenvung finden, im Verkebre:
1) zwischen den inländischen und k. bayerischen Behörden die Fahrpostsendungen in
Kriminalsachen wechselseitig von ver absendenden Behörde bis zur Grenze des
anderen Staats,
2) zwischen inländischen und großberzoglich badischen Staatsbehörden die Fahrpost-
Sendungen in Staatsdienst-Angelegenheiten gegenseitig von der absendenden Behörde
bis an den Bestimmungsort (Reg.-Blatt von 1838, S. 339, und von 1842, S. 598),
zu frankiren.
S. 70.
Fahrpost-Gegenstände für den Aufgabe-Postort und die zum Bezirke der Aufgabe-Poststelle
gehörigen Orte.
1) Für Fahrpost-Gegenstände jeder Art, welche innerhalb des Orts, wo sie zur Post
gegeben werden, bestellt werden sollen, wird die Hälfte des Gewicht-Porto für den ersten
Progresskonssatz, und im Falle einer Werthsdeklaration die Hälfte des treffenden Werth.
porto erhoben.
2) Päckereien nach den zum Bezirk ver Aufgabe-Poststelle gehörigen Orten
werden auf der Post zur Uebergabe an die betreffenden Amtsboten angenommen. Die von
dem Aufgeber biefür an vie Post zu entrichtende Speditionsgebühr beträgt für jedes
Stück 2 kr. und bei Sendungen mit deklarirtem Wertb außerdem vie Hälfte ves
Werthporto.
3) Eine Befreiung von den erwähnten Gebühren findet nicht statt.