Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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treffenden Gewichts und Werthporto, jedoch mit Beschränkung der ermäßigten Taxe auf 
ein Minimum von 14 kr. (20 österr. Neukr. oder 4 Sgr.) in Ansatz zu bringen. 
Diese Porto-Ermäßigung findet auch auf die den Soldaten gleichstehenden Militär- 
personen (§. 10, Lit. A. Ziff. 5) Anwendung. Die von den Soldaten abgeschickten 
Fahrpostsendungen unterliegen der vollen Portozahlung. 
S. 69. 
Frankirung dienstlicher Fahrpost-Sendungen nach und von Bayern und Baden. 
Nach besonderen Uebereinkommen sind, soweit nicht die Bestimmungen über vie 
Portofreiheit ver dienstlichen Fahrpostsendungen (§. 10) Anwenvung finden, im Verkebre: 
1) zwischen den inländischen und k. bayerischen Behörden die Fahrpostsendungen in 
Kriminalsachen wechselseitig von ver absendenden Behörde bis zur Grenze des 
anderen Staats, 
2) zwischen inländischen und großberzoglich badischen Staatsbehörden die Fahrpost- 
Sendungen in Staatsdienst-Angelegenheiten gegenseitig von der absendenden Behörde 
bis an den Bestimmungsort (Reg.-Blatt von 1838, S. 339, und von 1842, S. 598), 
zu frankiren. 
S. 70. 
Fahrpost-Gegenstände für den Aufgabe-Postort und die zum Bezirke der Aufgabe-Poststelle 
gehörigen Orte. 
1) Für Fahrpost-Gegenstände jeder Art, welche innerhalb des Orts, wo sie zur Post 
gegeben werden, bestellt werden sollen, wird die Hälfte des Gewicht-Porto für den ersten 
Progresskonssatz, und im Falle einer Werthsdeklaration die Hälfte des treffenden Werth. 
porto erhoben. 
2) Päckereien nach den zum Bezirk ver Aufgabe-Poststelle gehörigen Orten 
werden auf der Post zur Uebergabe an die betreffenden Amtsboten angenommen. Die von 
dem Aufgeber biefür an vie Post zu entrichtende Speditionsgebühr beträgt für jedes 
Stück 2 kr. und bei Sendungen mit deklarirtem Wertb außerdem vie Hälfte ves 
Werthporto. 
3) Eine Befreiung von den erwähnten Gebühren findet nicht statt.
	        
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