Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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und die Guldensumme (in südddeutscher Währung) in Zahlen und in Buchstaben aus- 
gedrückt enthalten. 
8) Die Aufgabe-Poststelle bat dem Versender einen Nachnahmeschein zu ertheilen 
und der Sendung einen Rückschein beizufügen, welcher von der Abgabe-Poststelle nach ver 
Einlösung des Vorschusses (Nachnahme) vurch den Avressaten ohne Verzug oder im Falle 
der Nichteinlösung spätestens nach 14 Tagen zugleich mit ver nicht eingelosten Sendung 
nach dem Aufgabeort mit dem Vermerke über die erfolgte oder nicht erfolgte Einlösung 
zurückzusenden ist. 
Länger als 14 Tage dürfen Nachnahme-Sendungen selbst dann nicht uneingelöst auf— 
bewahrt werden, wenn sie mit „poste restante“ bezeichnet sind. 
9) Die Ausbezahlung des Nachnahmebetrags am Orte der Aufgabe kann im Allge- 
meinen und selbst bei einer verzögerten Einsendung des Rückscheines nicht eher verlangt 
werden, als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einlösung erfolgt sei, zurück- 
gekommen ist. 
Bei dem Empfange des Nachnahmebetrags hat der Versender den Nachnahmeschein 
quittirt zurückzugeben. 
10) Wenn der Aufgeber den Nachnahmebetrag nicht binnen 4 Wochen, vom Tage 
der Ausstellung des Nachnahmescheins an gerechnet, bei der Aufgabe-Poststelle abholen 
läßt, so wird ihm der Vorschußbetrag gegen eine Bestellgebühr von 3 kr. in das Haus 
gebracht. 
11) Wenn eine Nachnahme-Sendung als unbestellbar zurückkommt, so hat der Auf- 
geber gegen die Sendung den Nachnahmeschein zurückzugeben und die Proviston, das 
Porto und die fremden Auslagen, sowie den etwa vorausempfangenen Nachnahmebetreg 
zu ersetzen. 
8. 72. 
Baare Einzahlungen. 
1) Bei jeder Poststelle können Beträge bis zur Höhe von 871 fl. (75 fl. österr. W. 
oder 50 Thlr.) zur Wiederauszahlung an einen bestimmten innerhalb ves Vereinsgebiets 
(mit Ausnahme des Verkehrs mit den österreichischen und luxemburgischen Postbezirken) 
wohnenden Empfänger eingezahlt werden. 
2) Solchen Einzahlungen muß ein ein facher gewöhnlicher Brief oder ein leeres 
Couvert beigegeben werden.
	        
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