Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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2) Größere Kinder zahlen die volle Personentare, wogegen ste eigene Plätze erhal- 
ten. Wenn jevoch eine Wagenabtheilung (Coups oder innerer Naum) oder eine Sitzbank 
durch Bezahlung der vollen Zahl der eingerichteten Plätze ganz gemiethet wird, so kön- 
nen je zwei Kinder bis zu zehn Jahren einschließlich gegen die Fabrtare für eine Person 
befördert werden, insofern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf die von 
ibnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Vergunstigung kann nur für den Haupt- 
wagen unbedingt, für Bei-Chaisen dagegen nur in so weit zugestanden werden, als auf 
Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
3) Bei Zweifeln über das Alter der Kinder bat der Postabfertigungsbeamte end- 
gültig zu entscheiden. 
§ 5. 
Reisegepäck. 
1) Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks in so weit unbeschränkt 
gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind. 
2) Die Reisenden dürfen kleines Handgepäck, welches sie so an vem Leibe tragen, 
daß dadurch die Mitreisenden in keiner Weise berührt werden, ferner offene Kleidungs- 
stücke, Sonn= und Regenschirme, Stöcke u. s. w., welche ohne Belästigung der Mitreisenden 
in den Netzen und Riemen der Wagen untergebracht werden können, unentgeltlich im Per- 
sonenraume des Wagens bei sich führen. 
3) Andere Reise-Effekten, insbesondere Koffer, Kisten, Schachteln, Mantel-, Nacht- 
und Reisesäcke, müssen der Poststelle zur Verladung in die Packräume übergeben werden. 
Die Uebergabe derselben an Kondukteure und Postillone ist an Orten, wo sich Poststellen 
befinden, unzulässig. Dieses Gepäck soll gebörig verpackt und verschlossen oder versiegelt 
und mit dem Namen des Reisenden und des Bestimmungsorts versehen seyn. 
4) Will der Reisende sein Gepäck auf den inländischen Posten zu einem bestimmten 
Wertb versichern (§. 86, Ziff. 3), so muß vasselbe nach den für andere Werthsendungen 
bestehenden Vorschriften verpackt, versiegelt und signirt seyn. Die Signatur (Aoresse) 
muß außer dem Worte „Passagiergut“ den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu wel- 
chem die Einschreibung erfolgt ist und die Werthsveklaration enthalten. 
5) Das Reisegepäck, so weit dasselbe nicht aus den kleinen Reisebedürfnissen bestebt, 
muß in der Regel eine Stunde vor der Abfahrt der betreffenden Post, und zu den Posten, 
welche während ver Nacht oder des Morgens früh vor dem Beginne der gewöhrlichen 
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