Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

150 
Dienststunden abgehen, vor dem Ablaufe der Bureaustunden des vorhergehenden Tags 
unter Vorzeigung des Reisescheins bei der Poststelle aufgegeben werden. 
Ausnahmsweise soll jevoch die Aufgabe des Reisegepäcks von Personen, welche von 
auswärts eintreffen, auch um die Zeit des Abgangs der Posten und längstens bis zu dem. 
selben Termine gestattet seyn, welcher für die Melrung und Annahme solcher Personen 
zugestanden wird (S. 80). 
6) Reisende, welche an einem Halteplatze den Postwagen besteigen, haben ihr 
Gepäck (mit Ausnahme des Handgepäcks) bei der nächstfolgenven Poststelle, und. 
wenn sie sich bei einer rückliegenden Poststelle einschreiben lassen, bei letzterer auf 
zugeben. 
7) Der Reisenve erhält über das der Post übergebene Reisegepäck unentgeltlich eine 
Bescheinigung (Gepäckschein), welche dem Reisescheine beigefügt ist und worin jedes einzelne 
Stück nach Gattung, Gewicht und etwa angegebenem Werth, sowie ver bezahlte Porto. 
betrag, das Datum, der Bestimmungsort und die auf dem Reiseschein enthaltene Nummer 
eingetragen sind. Der Reisende hat den Gepäckschein sorgfältig aufzubewahren. 
8) Das Zusammenpacken der Effekten mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf 
e n Billet genommen haben, ist gestattet. 
8. . 
Freigewicht; Ueberfracht= und Werihperto. 
1) Den Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagiergut (neben dem kleinen 
Handgepäck im Personenraume) ein Freigewicht von 15 Pfund für jeden Platz eingerdumt. 
Auf einzelnen Posten (Postomnibus #c.) besteht ein höheres Freigewicht. 
2) Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks (Ueberfracht) ist nach Maßgabe der wirk. 
lichen mit der Pon zurückzulegenden Entfernung, so weit das Personengeld bezahlt wirr, 
bei der Aufgabe das tarifmäßige Porto zu entrichten. 
Dieses Ueberfrachtporto beträgt für je fünf Pfund auf jede Meile #½0 kr. 
Gewichtsbeträge unter 5 Pfund werden für volle 5 Pfund, und Bruchmeilen von "1„ 
und darüber für volle Meilen gerechnet. 
Sind die Effekten mebrerer Reisenden zusammengepackt, so wird für jede der auf 
einen Reiseschein eingeschriebenen Personen das Freigewicht von 15 Pfund an dem Ge—. 
sammtgewicht des Reisegepäcks abgerechnet. 
3) Wenn ver Werth des Reisegepäcks deklarirt ist (8. 85, Ziff. 4), so wird —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.