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neben dem sich etwa ergebenden Ueberfrachtporto — eine Werthtare von 6 kr. für jedes
Hundert Gulden des deklarirten Werths erhoben. Beträge unter 100 fl. werden für voll
gerechnet.
Das Werthporto wird für jedes einzelne Gepäckstück besonders nach Maßgabe des
auf der Avresse deklarirten Wertbs angesetzt. Die Wertbsangabe in einer Summe für
verschiedene Gepäckstücke ist unzulässig-
4) Will ein Passagier seine Effekten mit einer anderen Post versenden, als derjenigen,
mittelst welcher er reist, so fin#d dieselben wie gewöhnliche Fahrpoststücke zu behandeln.
Ein Freigewicht wird biebei nicht abgerechnet.
S. 87.
Abfahrt der Reisenden.
1) Die Passagiere müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten
Stellen den Wagen besteigen und sich vort mindestens 10 Minuten vor der im Reisescheine
bezeichneten Zeit zur Mitfahrt bereit halten. Das Vorfahren an Privat= oder Gasthäu-
sern Behufs des Einsteigens ist nicht gestattet.
Beim Besteigen des Wagens haben sie auf Verlangen den Reiseschein vorzuzeigen.
2) Versäumen sie die Zeit der Abfahrt over können sie sich zur Mitreise nicht legiti-
miren, so haben sie es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie von der Mitreise ausgeschlossen
und der bezahlten Postgebühren verlustig werden.
Haben zurückgebliebene Passagiere Reisegepäck auf der Post, so wird solches, wenn
von den betreffenden Reisenden nicht eine andere Verfügung getroffen worden ist, bis zu
der Poststelle, auf welche der Reiseschein lautet, befördert und dort bis zum Eingange
der weiteren Bestimmung der Eigentbümer aufbewahrt.
8. 88.
Ordnung der Plaͤtze.
1) Die Ordnung der Plätze in den Postwägen ergibt sich aus den Nummern über
den Sitzplätzen und, wenn mebrere Bei-Cbaisen gestellt sind, aus der Reibenfolge der
Bei-Chaisen.
In Absischt auf die Folge der Plätze in den Wägen und Chaisen gilt als Regel, daß
zuerst die sämmtlichen Eckplätze der Hauptbank, der Rückbank und des Cabriolets, dann in
derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen.