Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Die Reisenden folgen sich in dieser Ordnung nach der Zeit ihrer Anmeldung, welche 
aus der Nummer des Reisescheins hervorgeht, und nach dem Grundsatze, daß auf einem 
und demselben Kurse die früher zugegangenen Reisenden vor den später binzugekommenen 
den Vorrang der Plätze haben. 
2) An den Anfangsstationen eines Kurses, von wo die Postwägen ausgehen, 
schließen sich die von anderen Kursen herkommenven Reisenden, welche bereits für den 
weiteren Weg Zahlung geleistet haben, den am Orte selbst eingeschriebenen Reisenden 
ohne weitere Anmeldung nach der Zeit und Ordnung an, in welcher sie eingetroffen sind. 
Etwaige Abweichungen bievon bei einzelnen Kursen richten sich nach den für dieselben 
gegebenen speziellen Bestimmungen. 
3) Die an Unterwegsstationen zugehenden Reisenden stehen ven bereits im Post- 
wagen befindlichen, sowie den von Anschlußkursen durcheingeschriebenen Reisenden in der 
Reihenfolge vder Plätze nach. 
4) Reisende, welche nur bis zu einem Unterwegsort eingeschrieben sind und sich daselbst 
wieder auf den nämlichen Kurs zur Weiterreise einschreiben lassen, werden als neu z 
gehend betrachtet, und verlieren den Anspruch auf den bisher eingenommenen Platz. 
5) Die Reisenden, welche unterwegs an Halteplätzen aufgenommen worden sind, 
haben sich bei der Weiterreise über die nächste Station hinaus den dort zugehenden und 
bereits vor ihnen angenommenen Passagieren anzuschließen. 
6) Diejenigen, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen gelegenen Orte 
benützen, muͤssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, allen 
bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachsteben und die Plätze in dem Bel- 
wagen einnehmen. 
7) Gehen unterwegs Reisende ab, so rücken die nach ihnen folgenden Personen um 
eben so viele Nummern vor. Auf die Befugniß zum Vorrücken kann jedoch verzichtet 
werden, wenn nicht vurch den Abgang der Reisenden eine Verminderung der Wagenzahl 
zulässig wird. Der erledigte Platz geht alsdann auf den naächstfolgenden Reisenden über, 
dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der zuletzt angenommene Reisende verpflichter 
ist, den sonst unbesetzt bleibenden Platz einzunehmen. 
Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer späteren 
Veränderung in der Personenzahl und namentlich, wenn die Beiwagen ganz eingeben 
die frühere Reihenfolge keinen Anspruch machen. 
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