Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Nachdem diese Verfügung zur Höchsten Bestätigung vorgelegt worden ist, und sich 
bei Prüfung derselben ergeben hat, daß dieselbe nichts gegen die Verfassung und die Ge 
setze des Königreichs enthält, so wird vieselbe gemäß Höchster Entschließung Seiner 
Königlichen Majestät vom 9. Aug. d. J. unter Vorbehalt der Rechte Dritter biedurch 
zur allgemeinen Kenntniß- und Nachachtung mit dem Anfügen veröffentlicht, daß die Bestim. 
mungen in Ziffer II. 88. 1, 4 u. 7 des Statuts in Betreff der gerichtlichen Verwahrung 
der Schuldbriefe und Mobilien und der gerichtlichen Genehmigung von Veräußerungen 
und Veränderungen in der Substanz des Fiveicommisses — in Ermanglung einer ge— 
setzlichen Verpflichtung der Gerichte zu Annahme derartiger Hinterlegungen, sowic zur 
Beaufsichtigung der Fiveicommisse — der Bestimmung in Ziffer III. des Statutz 
zufolge wegfallen, und daß durch die Bestätigung dieses Familienfideicommisses der Em 
scheidung über die standschaftlichen Rechte der Fideicommißnachfolger nicht vorgegriffen 
wird, letztere vielmehr im einzelnen Fall je nach dem Ergebniß der Erörterungen über 
die persönliche standesherrliche Befähigung des Fideicommißnachfolgers vorbehalten bleibe. 
Stuttgart, den 10. Aug. 1861. Wächter. 
Testaments-Nachtrag 
des 
Grafen Maximilian August von Törring-Gutenzell-Jettenbach 
4d. 19. April 1860. (Mit Beil. A. u. B.) 
Wir Maximilian August Graf zu Törring und Tengling, zu Jetten- 
bach, Graf zu Gutenzell 2c. der Krone Bayern erblicher Reichsrath und Standesherr 
im Königreich Württemberg, Seiner Königlichen Majestät von Bayern Kämmerer, des 
Königl. Hausordens vom Heiligen Georg Capitular-Großeommentbur, Ebrenritter des königl. 
bayerischen Ludwigs-Ordens 2c. haben in Unserem Testamente und in einem Testamemts 
nachtrage bestimmt, daß, wie überhaupt Unser gesammter Rücklaß ein Fiveicommiß werden 
soll — so Unsere in Württemberg besitzende Standesberrschaft Gutenzell einen Bestand 
theil dieses Unseres Fiveicommisses zu bilden habe.
	        
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