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Nachdem diese Verfügung zur Höchsten Bestätigung vorgelegt worden ist, und sich
bei Prüfung derselben ergeben hat, daß dieselbe nichts gegen die Verfassung und die Ge
setze des Königreichs enthält, so wird vieselbe gemäß Höchster Entschließung Seiner
Königlichen Majestät vom 9. Aug. d. J. unter Vorbehalt der Rechte Dritter biedurch
zur allgemeinen Kenntniß- und Nachachtung mit dem Anfügen veröffentlicht, daß die Bestim.
mungen in Ziffer II. 88. 1, 4 u. 7 des Statuts in Betreff der gerichtlichen Verwahrung
der Schuldbriefe und Mobilien und der gerichtlichen Genehmigung von Veräußerungen
und Veränderungen in der Substanz des Fiveicommisses — in Ermanglung einer ge—
setzlichen Verpflichtung der Gerichte zu Annahme derartiger Hinterlegungen, sowic zur
Beaufsichtigung der Fiveicommisse — der Bestimmung in Ziffer III. des Statutz
zufolge wegfallen, und daß durch die Bestätigung dieses Familienfideicommisses der Em
scheidung über die standschaftlichen Rechte der Fideicommißnachfolger nicht vorgegriffen
wird, letztere vielmehr im einzelnen Fall je nach dem Ergebniß der Erörterungen über
die persönliche standesherrliche Befähigung des Fideicommißnachfolgers vorbehalten bleibe.
Stuttgart, den 10. Aug. 1861. Wächter.
Testaments-Nachtrag
des
Grafen Maximilian August von Törring-Gutenzell-Jettenbach
4d. 19. April 1860. (Mit Beil. A. u. B.)
Wir Maximilian August Graf zu Törring und Tengling, zu Jetten-
bach, Graf zu Gutenzell 2c. der Krone Bayern erblicher Reichsrath und Standesherr
im Königreich Württemberg, Seiner Königlichen Majestät von Bayern Kämmerer, des
Königl. Hausordens vom Heiligen Georg Capitular-Großeommentbur, Ebrenritter des königl.
bayerischen Ludwigs-Ordens 2c. haben in Unserem Testamente und in einem Testamemts
nachtrage bestimmt, daß, wie überhaupt Unser gesammter Rücklaß ein Fiveicommiß werden
soll — so Unsere in Württemberg besitzende Standesberrschaft Gutenzell einen Bestand
theil dieses Unseres Fiveicommisses zu bilden habe.