Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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bach-Gutenzell“ — zu führen und die deßfalls erforderlichen Schritte und die Einholung 
der allenfalls erforderlichen allerhöchsten Genehmigung sogleich nach Eröffnung der Fidei- 
commißfolge zu bethätigen und zu erwirken. 
K. 7. Wir bestimmen ausdrücklich, daß zwar dieses Unser Fideicommiß mit Unserm 
bayerischen Fiveicommisse von Einem Fiveicommißbesitzer besessen werden könne und solle, 
— nicht aber, daß dasselbe mit einem andern Fideicommisse vermischt oder vereinigt oder 
von Jemand besessen werden, welcher schon ein anderes Fideicommiß besttzt. 
Sollte daher Jemand in das Fideicommiß berufen werden, welcher schon ein Fivei- 
commiß beslitzt, und sollte der also Berufene zwei männliche Descendenten haben, so soll 
ver zweitgeborne Sohn desselben in Unser Fideirommiß berufen seyn, soferne der Erstgeborne 
nicht auf die Nachfolge in das väterliche Fideicommiß verzichten und die Succession in 
Unser Fiveicommiß vorziehen sollte, was ihm freisteht. 
Gelangt in vieser Weise und aus solcher Veranlassung ausnahmsweise ein zweit- 
geborner Sohn in das Fideicommiß, so soll es bei der Erstgeburtsfolge sein Verbleiben 
haben. 
8. 8. Es versteht sich von selbst, daß es Uns vorbehalten bleibt, bei der ersten Be- 
rufung in dieses Fivdeicommiß auch I##nanden zu berufen, welcher ein Fiveicommiß bereits 
besitzen sollte. In diesem Falle treten obige Bestimmungen erst nach dessen Ableben ein. 
Zur Beurkundung, 
Kanzlei-Direktion des K. Justiz-Ministeriums: 
Köstlin. 
Beilage B. 
Auszug 
aus der Testamentsbeilage d. d. Winhöring 22. September 1855. 
  
8. Successions-Ordnung. 
. v. 
S. V. 
Als erster Nachfolger in dieses Unser Fideicommiß berufen Wir den Herrn Mar 
Grafen Törring zu Seefeld, erblichen Reichsrath der Krone Bayern und Besitzer des 
Fideicommisses Seefeld.
	        
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