Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Schulabtheilungen unter der Leitung und Verantwortlichkeit des Schulmeisters zu besor- 
gen baben (vergl. Art. 27, Abs. 3 und 4 des Schulgesetzes von 1836). 
S. 5. 
Die an der Stelle von Unterlehrern over Lehrgehilfen verwendeten Lehrerinnen haben 
den nämlichen Gehalt, wie diese, anzusprechen (vergl. Art. 31 und 32 des Schulgesetzes 
von 1836, beziehungsweise Art. 8 und 9 des Gesetzes vom 6. November 1858). 
Wenn eine Lehrerin außer der gesetzlichen Schulzeit noch Unterricht, z. B. in weib- 
lichen Handarbeiten, ertheilt, so ist sse dafür besonders zu belohnen. 
Wegen Bewilligung von Alterszulagen an Lehrerinnen nach mehrjähriger treuer 
Dienstleistung an öffentlichen Schulen behält sich die Regierung weitere Einleitung vor. 
# . 6. 
Auch in Beziehung auf die Vergütung von Umzugskosten bei Versetzungen sind die 
Lehrerinnen wie die Unterlebrer, beziehungsweise Lehrgebilfen zu behandeln (vergl. Art. 33 
des Schulgesetzes von 1836.) 
g. 7. 
Obne besondere Genehmigung der Oberschulbehörde ist den Lehrerinnen nicht gestattet, 
ein Gewerbe zu treiben (vergl. Art. 42 des Schulgesetzes von 1836). 
Die Leitung von Industrieschulen ist hierunter nicht begriffen. 
K. 8. 
Hinsichtlich der beruflichen Fortbildung der Lehrerinnen wird jede der beiden Ober- 
schulbehörden im Anschlusse an die Bestimmungen des Art. 46 des Schulgesetzes von 1836 
das Geeignete anordnen. 
8. 9. 
Verfehlungen von Lebrerinnen in oder außer dem Dienste unterliegen dem gewöhn. 
lichen Disciplinarverfahren. 
Insbesondere steht es der Oberschulbebörde zu. Lehrerinnen die Befähigung zur An- 
stellung im Schulfache auf bestimmte over unbestimmte Zeit zu entziehen (vergl. Art. 51. 
Abs. 2 des Schulgesetzes von 1836.)
	        
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