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8. 10.
Wenn eine Lehrerin sich verbeirathet, so erlischt ihre Fähigkeit zur Verwendung im
Volkeschuldienste von selbst.
S. 11.
Hat eine Lebrerin zu ibrer Ausbildung für diesen Beruf Staatsunterstützung erhalten,
so ist sie, falls sie vor ihrer Verwendung im Volksschuloienste, oder nach derselben,
willkührlich ihren Beruf verläßt, oder dem vaterländischen Schulrienst sich entzieht, oder
wegen Unwürdvigkeit zum Schulamt für unfähig erklärt wird (vergl. §. 9, Abs. 2), ver-
pflichtet, den Betrag der genossenen Unterstützung zu ersetzen (vergl. Art. 45, Abs. 3 des
Schulgesetzes von 1836).
Unter dem willkührlichen Verlassen des Berufes, das zum Kostenersatze verpflichtet,
ist der Fall der Verbeirathung einer Lehrerin (vergl. §. 10) nicht begriffen.
K. 12.
Lehrerinnen, welche nach gewissenhafter Verwaltung ihres Amtes durch Alter, körper-
liche Gebrechen orer länger dauernde Krankheit in unverschulveter Weise vienstuntüchtig
geworden und bedürftig sind, baben, so lange sic im ledigen Stande bleiben und unbe-
scholten leben, die Bewilligung eines jährlichen Gratials aus der Staatskasse zu
gewärtigen.
Stuttgart den 24. August 1861. Golther.
2. Regulatio,
die Prüsung der Schulstands-Candidatinnen betreffend.
8. 1.
Die Prüfung der in §. 1 der vorstehenden Ministerial-Verfügung bezeichneten Lehr-
amts-Candidatinnen evangelischer Confession wird vorerst, so lange das Privat-Seminar
zu Ludwigsburg bestebt, am Sitze desselben nach Vollenoung des ordentlichen Kurses vor-
genommen und es haben sich bei derselben auch viejenigen Jungfrauen einzusinven, welche
an einem andern Orte für den Lehrerberuf vorbereitet worden sind.
Für die am Privat-Seminar zu Gmünd und anderwärts gebildeten katholischen
Lehramts-Candidatinnen findet die Prüfung jährlich im Schullehrer-Seminar zu Gmünd,
in ver Regel im Monat Mai, statt.