Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Gesellschaften auch gestattet ist, auf den Grund des Gesetzes vom 14. März 1853 Ge- 
bäude zu versichern, soweit es hiernach ausnahmsweise andern Gesellschaften als der Lan- 
desanstalt erlaubt ist. 
Die Ueberwachung des Geschäftsbetriebs dieser Versicherungs-Gesellschaften ist wie bei 
den andern zugelassenen Feuerversicherungs-Anstalten dem Regierungsrathe Schmidlin 
und Assessor Klumpp, Mitglieder des Verwaltungsrathes der Gebäudeversicherungs- 
anstalt, übertragen worden. 
Stuttgart den 25. September 1861. Linden. 
B) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Steuervergütung für ausgeführten Rübenzucker. 
Mit Beziehung auf Ziffer I., Absatz 5 der Verfügung vom 5. Juli l. J. (Reg. Blatt 
S. 170), betreffend die Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker u. s. w. 
wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Befugniß zur Abfertigung von 
Zucker, für welchen bei der Ausfuhr over im Falle der Verbringung in eine öffentliche 
Niederlage die Steuervergütung für Rübenzucker in Anspruch genommen wird, den Königl. 
Hauptzollämtern und Nebenzollämtern I., sowie den Steuercontrolestellen bei den Rüben- 
zuckerfabriken in Altshausen, Böblingen und Züttlingen verliehen worden ist. 
Stuttgart den 6. September 1861. Sigel. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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