Full text : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

§  4.  Das  Hrovinzialständische  Statut  vom  Jahre  1834.  41

der  eine  dem  Bezirk  der  Städte  Dulsnitz,  Königsbrück,  und  Elstra,
der  andere  dem  der  Städte  Bernstadt,  Ostritz,  und  Weißenberg
angehören  muß.  HDierzu  werden  in  erster  Linie  die  in  die  zweite  Kammer
gewählten  Abgeordneten  der  Städte  und  deren  Dertreter,  —  solche  Dertreter
  von  Ständemitgliedern  existieren  ebenfalls  nicht  mehr,  sie  sind  durch
das  Derfassungsgesetz  beseitigt  worden  —  soweit  sie  den  Landstädten  angehören,
  genommen,  in  deren  Ermangelung  werden  besondere  Deputierte
gewählt,  und  zwar  einer  von  den  Städten  Dulsnitz,  Königsbrück  und
Elstra,  der  andere  von  den  Städten  Bernstadt,  Ostritz  und  Weißenberg.
  Endlich  gehörten  dazu  die  Dertreter  des  Handels=  und  Fabrikwesens
in  der  Ständeversammlung,  soweit  diese  im  Landkreise  wohnen,  doch  sind
auch  diese  durch  das  oben  citierte  Derfassungsgesetz  beseitigt  worden.  —
Die  Stände  der  Dierstädte  Zudissin,  Löbau,  Sittau,  Kamenz  bestehen
  aus  je  einem  Ratsmitglied,  aus  jeder  derselben  von  dem  betreffenden
Rate  gewählt  —  die  von  Zudissin  und  Gittau  sollen  Rechtskundige
sein  —  aus  den  in  die  zweite  Kammer  gewählten  Abgeordneten  der  Oberlausitzer
  Städte,  soweit  sie  den  Dierstädten  angehören,  aus  den  in  die
zweite  Kammer  gewählten  Abgeordneten  des  Bauernstandes  und  deren
Stellvertretern,  soweit  sie  der  Stadtmitleidung  der  Dierstädte  angehören
(beute  beseitigt),  den  Dertretern  des  Dandels=  und  Fabrikwesens  in  der
zweiten  Kammer,  soweit  diese  den  Dierstädten  oder  deren  Mitleidung
angehören  (heute  beseitigt),  endlich  aus  je  einem  bürgerlichen  Deputierten
aus  jeder  Dierstadt,  den  die  dortigen  Stadtverordneten  aus  ihrer  Mitte
wählen.

Jedes  Mitglied  der  Orovinzialstände  muß  sich  als  solches  legitimieren,
  es  muß  durch  die  Stände  des  Landkreises,  beziehentlich  das
städtische  Direktorium  geprüft  werden.  Es  können  nicht  zugelassen
werden:  unter  Dormundschaft  und  Kuratel  Stehende,  Frauenspersonen,
Diejenigen,  zu  deren  Dermögen  ein  Schuldenwesen  entstanden  ist,  von
öffentlichen  Aemtern  und  der  juristischen  Draxis  Entfernte,  solche,  die
wegen  allgemein  für  entehrend  geltender  Derbrechen  vor  Gericht  ge-