Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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8. 1. 
Der 8. 4 der gedachten Verordnung, betreffend die administrative Entziehung der 
Concessson zur Ausübung eines der in K. 1 derselben bezeichneten Gewerbe wird bis auf 
Weiteres außer Vollzug gesetzt. 
S. 2. 
Von jeder die Presse verlassenden Druckschrift, welche nicht 20 Bogen und darüber 
hält, ist beim Beginn der Austheilung oder Versendung ein Eremplar und von jeder 
Zeitung das zuerst abgezogene Blatt unverzüglich durch den Verleger oder, wenn kein 
solcher benannt ist, durch den Drucker der Bezirkspolizeibebörde und außerhalb des Sitzes 
der Bezirksbehörde dem Ortsvorsteher zu übergeben. 
Die Polizeibehörde hat den Zeitpunkt der Uebergabe vorzumerken und eine die genaue 
Bezeichnung desselben enthaltende Bescheinigung auszustellen. 
Das übergebene Eremplar muf bei Zeitschriften, für welche überhaupt ein Redacteur 
zu bestellen ist, mit der eigenhändigen Unterschrift des Redacteurs oder eines von ihm zu 
diesem Zwecke aufgestellten Bevollmächtigten versehen seyn. Andere Druckschriften sind 
mit der Unterschrift des Verlegers oder Druckers zu versehen. 
Jede vorzeitige Austheilung, Ausgabe oder Versendung irgend welcher Art zum 
Zwecke der Verbreitung einer Druckschrift ist verboten. 
F. 3. 
Von der Verpflichtung zur Bestellung und Benennung eines verantwortlichen Redac- 
teurs sind diejenigen periodischen Druckschriften befreit, welche alle politischen und socialen 
Fragen von der Besprechung ausschließen. 
In gleicher Weise, wie die genannten Druckschriften, ind auch die im übrigen Bun- 
desgebiete erscheinenden periodischen Druckschriften von der Vorschrift ves §. 16, Abs. 2 
der Königlichen Verordnung vom 7. Januar 1850 in soweit ausgenommen, als sie den am 
Orte ihres Erscheinens geltenden Normen entsprechen. 
F. 4. 
Zur Redaction von Zeitschriften rein wissenschaftlichen, technischen und artistischen In- 
halts können von ver betreffenden Kreisregierung auch Solche zugelassen werden, welche
	        
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