Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
à)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermäßigung  der  Rheinschifffahrts-Abgaben.

Die  Deutschen  Rheinuferstaaten  sind  kürzlich  übereingekommen,  mit  dem  1.  März
1861  anfangend  von  den  auf  dem  vereinsländischen  Rbeine  zwischen  Emmerich  und  der
Lauter  oder  über  diese  Endpunkte  binaus  beförderten  Gegenständen,  soweit  solche  seither
der  ganzen  und  Viertelsgebühr  des  Rheinzolles  unterworfen  waren,  sowohl  in  der  Bergfahrt,
  als  in  der  Thalfahrt,

für  die  beziehungsweisen  Antheile  Badens,  Bayerns  und  Preußens  an  der
Rheinzollerbebung,  nur  ein  Zehntel  des  Normalsatzes  der  ganzen  Berggollgebühr,

für  die  Antheile  Hessens  und  Nassaufs  nur  ein  Sechstel  desselben  Normalsatzes

erheben  zu  lassen.

Die  demgemäß  sich  ergebenden  Erbebungssätze  sind  in  dem  angeführten  besonderen
Tarife  zusammengestellt.

Indem  dieß  biemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird,  ist  zu  bemerken,  daß
vurch  die  gedachte  Uebereinkunft  weder  die  bisberigen  Bestimmungen  wegen  der  Rbeinzollsätze
  für  das  Bau=  und  Nutzbolz,  und  für  die  Güter  der  Zwanzigstelsgebühr,  so  wie
wegen  der  Recognitionsgebühr,  noch  aber  auch  die  Vereinbarungen  wegen  des  Abgaben-Erlasses
  von  den  im  steuerlich  freien  Verkehr  befindlichen  Gegenständen,  dic  nicht  notorisch
außerdeutschen  Erzeugnisses  sind,  und  die  Vorschriften  wegen  der  Rückvergütung  der  preußischen
  Rheinzölle  eine  Aenderung  erlitten  haben.

Stuttgart  den  18.  Februar  1861.
Knapp.