25
II. Verfügungen der Departements.
Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
à) Bekanntmachung, betreffend die Ermäßigung der Rheinschifffahrts-Abgaben.
Die Deutschen Rheinuferstaaten sind kürzlich übereingekommen, mit dem 1. März
1861 anfangend von den auf dem vereinsländischen Rbeine zwischen Emmerich und der
Lauter oder über diese Endpunkte binaus beförderten Gegenständen, soweit solche seither
der ganzen und Viertelsgebühr des Rheinzolles unterworfen waren, sowohl in der Bergfahrt,
als in der Thalfahrt,
für die beziehungsweisen Antheile Badens, Bayerns und Preußens an der
Rheinzollerbebung, nur ein Zehntel des Normalsatzes der ganzen Berggollgebühr,
für die Antheile Hessens und Nassaufs nur ein Sechstel desselben Normalsatzes
erheben zu lassen.
Die demgemäß sich ergebenden Erbebungssätze sind in dem angeführten besonderen
Tarife zusammengestellt.
Indem dieß biemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, ist zu bemerken, daß
vurch die gedachte Uebereinkunft weder die bisberigen Bestimmungen wegen der Rbeinzollsätze
für das Bau= und Nutzbolz, und für die Güter der Zwanzigstelsgebühr, so wie
wegen der Recognitionsgebühr, noch aber auch die Vereinbarungen wegen des Abgaben-Erlasses
von den im steuerlich freien Verkehr befindlichen Gegenständen, dic nicht notorisch
außerdeutschen Erzeugnisses sind, und die Vorschriften wegen der Rückvergütung der preußischen
Rheinzölle eine Aenderung erlitten haben.
Stuttgart den 18. Februar 1861.
Knapp.