Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 15. 
Die im 8. 14. angedrohte Strafe hat auch derjenige verwirkt, welcher eine nach den Bestimmun- 
gen des s§. 12. ihm obliegende Verpflichtung binnen der sechswöchentlichen Frist nicht erfüllt, sofern er 
nicht beweist, daß er ohne sein Verschulden außer Stande gewesen sei, dieselbe zu erfüllen. Die Strafe 
tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Frist die Verpflichtung von einem Mitverpflichteten erfüllt ist. 
Die Strafe wird gegen denjenigen verdoppelt, welcher die Verpflichtung auch binnen sechs Wochen 
nach Ablauf des Tages, an welchem das ihn verurtheilende Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, zu 
erfüllen versäumt. # 
8. 16. 
Wenn ein außerhalb des Bundesgebietes befindliches fremdes Schiff durch den Uebergang in das 
Eigenthum einer Person, welcher das Bundesindigenat zusteht, das Recht, die Bundesflagge zu führen, 
erlangt, so können die Eintragung in das Schiffsregister und das Certifikat durch ein von dem Bun- 
deskonsul, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des Eigenthumsüberganges sich befindet, über den Er- 
werb des Rechis, die Bundesflagge zu führen, ertheiltes Altest, jedoch nur für die Dauer eines Jahres 
seit dem Tage der Ausstellung des Attestes und über dieses Jahr hinaus nur für die Dauer einer 
durch höhere Gewalt verlängerten Reise, ersetzt werden. So lange Landeskonsulate noch bestehen, ist 
zur Ausstellung des Attestes auch der Konsul des Bundesstaates befugt, welchem der Erwerber ange- 
hört, und in Ermangelung eines solchen Konsuls, sowie in Ermangelung eines Bundeskonsuls, der 
Konsul eines anderen Bundesstaates (Art. 56 der Bundesverfassung). 
8. 17. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten zu bestimmen, daß und welche kleinere Fahrzeuge (Küsten- 
sahrer u. s. w.) zur Ausübung des Rechts, die Bundesflagge zu führen, auch ohne vorherige Eintra- 
gung in das Schiffsregister und Ertheilung des Certifikats befugt seien. 
8. 18. 
Die in Gemäßheit des §s. 2. zur Führung der Bundesflagge berechtigten Schiffe, welche in Folge 
der Vorschrift Artikel 432. ff. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in das Schiffsregister eines 
Bundesstaates bereits eingetragen und mit Certifikaten Behufs Führung der Landesflagge versehen 
sind, brauchen zur Ausübung des Rechts, die Bundesflagge zu führen, von Neuem in das Schiffs- 
register nicht eingetragen und mit neuen Certifikaten nicht versehen zu werden. 
K. 19. 
Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Führung der bisherigen Schiffsregister finden auch 
auf die nach diesem Gesetze zu führenden Schiffsregister Anwendung, soweit sie mit den Vorschriften 
desselben sich vertragen, und unbeschadet ihrer späteren Aenderung auf landesgesetzlichem Wege.
	        
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