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unter der Bestimmung zum eaktiven Militär auszuheben, daß die wegen Berufs Zurück-
gestellten, die ungehorsam Abwesenven, sowie die freiwillig im Militär Dienenden, insofern
sie die Aushebung trifft, als gestellt in die Rekrutenzahl eingerechnet werden.
Artikel 2.
An die Stelle des Kriegsdienstgesetzes, Art. 61, tritt folgende Bestimmung:
Aus den beiden ersten Aufgeboten der Landwehr werden zurückgestellt und gehen
in das dritte Aufgebot über:
1) Verheirathete,
2) Wittwer mit Kindern.
Artikel 3.
Der Art. 70 des Kriegsvienstgesetzes findet auf verheiratbete oder solche Militär-
personen, welche Wittwer mit Kindern sind, keine Anwendung und werden dieselben auch
im Falle eines Kriegs nach vollendeter Dienstzeit sofort beabschiedet.
Artikel 4.
Die nichtererzirte Mannschaft der jüngsten Altersklasse der Landwehr, soweit und
solange solche nach Art 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1855 zu Ergänzung des aktiven
Heeres erforderlich ist, kann alljährlich mit den übrigen Rekruten zu kurzen Waffenübungen
längstens auf die Dauer von sechs Wochen versammelt werden.
Hiernach wird der Art. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1855 abgeänvert.
Artikel 5.
Die Vertheilung der einzuübenden Mannschaft auf die Ausbebungsbezirke erfolgt im
Verhältniß zur Gesammtzahl ver Rekruten. (Art. 22 des Gesetzes über die Verpflichtung
zum Kriegsdienste vom 22. Mai 1843).
Artikel 6.
Wenn der Kriegs-Minister von der ihm durch Art. 4 eingeräumten Befugniß Gebrauch
macht, so haben bei der Musterung des betreffenden Jahres auch die wegen Berufs oder
Familienverhältnissen Zurückgestellten (Art. 29 des Kriegsdienstgesetzes) und die in Art. 48
Ziffer 3 und Art. 73 desselben Gesetzes genannten Einsteller zu erscheinen. "
Ausgenommen von dieser Verbindlichkeit bleiben diejenigen, für welche genügende
Bürgschaft geleistet wird, daß sie für die ibnen vurch das Gesetz vom 24. Februar 1855