Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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auferlegte Dienstpflicht einen Ersatzmann stellen (vergl. Art. 6 und 7 des Gesetzes vom 
heutigen Tage, betreffend einige Bestimmungen über die Stellvertretung im Kriegevienste. 
Hiedurch ist der Art. 48 des Kriegsdvienstgesetzes abgeändert. 
Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens sind mit der Vollziehung des 
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 21. März 1861. 
Wilheim. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Der Kriegs-Minister: 
Miller. Auf Befehl des Königs, 
Der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maucler. 
8B) Gesetz, 
betreffend einige Bestimmungen über die Stellvertretung im Kriegsdienste. 
Wilhelm, 
oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und mit Zustimmung Unserer getreuen 
Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Art. 1. 
Die Einstandssumme, welche derjenige zu entrichten hat, der sich auf eine volle 
Dienstzeit von sechs Jahren im aktiven Heere durch einen Erxkapitulanten als Ersatzmann 
vertreten lassen will, wird von vierbunrert auf sechsbundert Gulden erhöht. 
Der Einsteller hat diese Summe in baarem Gelde bei der Amtspflege seines Aus- 
bebungsbezirks zu binterlegen, worauf die Bezeichnung des Einstehers erfolgt.
	        
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