Full text : Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

86  2.  Tl.  Kriegserklärung  u.  Friedensschluß  n.  deutsch.  Völkerrecht.

keine  Ungewißheit  über  die  Absichten  des  Gegners  oder  die
Eröffnung  des  Krieges  zulassen.  1)

2.  Die  Kriegserklärung  muß  jedem  Angriff  von  irgend
einer  Seite  vorausgehen,  d.  h.  sie  darf  nicht  gleichzeitig  oder
erst  nach  begonnenen  Feindseligleiten  erfolgen.  Wird  sie  erst
nach  stattgehabten  Feindseligkeiten  abgegeben,  so  hat  sie  überhaupt
  keine  rechtliche  Wirktung,  denn  der  Kriegszustand  ist  in
einem  solchen  Falle  bereits  durch  den  ersten  Feindseligkeitsakt
geschaffen.  .

Auf  der  Session  des  Institut  de  droit  international  in  Gent
1906  hatte  Renault  in  seinem  erwähnten  Bericht  darauf  hingewiesen,
  daß  eine  Frist  als  die  notwendige  Folge  einer  vorherigen
Anzeige  anzusehen  sei.  Wenn  man  von  einer  vorausgehenden
Kriegserklärung  spreche,  so  müsse  sie  auch  der  Eröffnung  der
Feindseligkc#iten  tatsächlich  vorangehen.  Es  müsse  also  ein  bestimmte-
  Zeitraum  zwischen  dem  Moment  liegen,  in  welchem
die  Kriegserklärung  abgegeben  wird,  und  dem  Augenblick,
  wvo  man  die  Feindseligkeiten  beginne.  Nur  in
diesem  Sinnne  sei  das  Wort  „préalable“  zu  verstehen.
Das  bloße  „préalable“  ohne  Fristbestimmung  schütze  nicht  vor
unerwarteten  Angriffen,  wenn  man  die  Worte  in  ihrem  buchstäblichen
  Sinne  nehme;  denn  es  könnten  nur  wenige  Augenblicke
  der  Eröffnung  der  Feindseligkeiten  vorausgehen,  die  für
den  Angegriffenen  von  keinem  Nutzen  seien.

Die  Versammlung  sprach  sich  schließlich  zu  Gunsten  einer
solchen  Frist  aus  und  brachte  diesen  Gedanken  auch  in  einer
Resolution  zum  Ausdruck:  „Les  hostilités  ne  pourront  commencer
  qu'’aprés  Il’expiration  d’un  délai  suffisant  pour  que
la  régle  de  Vavertissement  préalable  et  non  Squivoque  ne
puisse  ötre  considérée  comme  eludée.“

Das  Problem  einer  Frist  zwischen  Erklärung  und  Beginn
der  Feindseligkeiten  war  in  der  bisherigen  Doktrin  bereits  gestellt
  worden.  Doch  hat  die  Länge  derselben  erheblich  geschwankzt.
  Aberic  GentilT)  forderte  eine  solche  von  30
Tagen,  der  Engländer  Dudley-Fields)  sogar  einex  solche

1)  Bellat,  S.  101,  meint,  eine  bestimmte  Formel  hierfür  sei  vorzuziehen,
da  bei  dem  jetzigen  Stande  der  Dinge  immerhin  Mißverständnisse  noch  möglich  seien.

2)  De  jure  belll  Ubri  tres,  II,  c.  2.

)  Outlines  of  an  international  code  S.  470.