Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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IV. Von der Oekonomie. 
8. 22. 
Die ökonomische Verwaltung der Anstalt wird unter der Leitung des Vorstands durch 
einen von Seiner Königlichen Majestät ernannten rechnungsverständigen Kasster und durch 
den Lehrschmied besorgt. 
K. 23. 
Das Areal der Anstalt, die Gebäude und Ställe derselben, ferner das gesammte 
Mobiliar mit Einschluß der Geräthschaften in den Ställen, in der Apotheke und in der 
Schmiede, nur mit Ausschluß der den Lehrschmied als solchen nicht berübrenden wissen- 
schaftlichen Sammlungen der Anstalt (vergl. oben §. 7, Abs. 2), endlich sämmtliche Na- 
tural= und Materialvorräthe bei derselben stehen unter der nächsten Aufsicht beziehungsweise 
in Verwahrung des Lehrschmieds. 
g. 24. 
Zur Erhaltung der Reinlichkeit in allen Theilen der Anstalt, zu Vornahme der dem 
Lebrschmied als Hausverwalter obliegenden Heizung und Beleuchtung der verschiedenen 
Raumlichkeiten derselben, zu Besorgung der Fütterung in den Krankenställen u. s. w. wird 
dem Lehrschmied ein besonderer Diener beigegeben, der von ihm zu beaufsichtigen ist, dessen 
Annahme und Entlassung aber von der Genehmigung des Vorstands abhängt. 
g. 25. 
Ueber die in Verwahrung des Lehrschmieds befindlichen Mobilien und Vorräthe der 
Anstalt wird am Ende eines jeden Rechnungsjahrs, welches von der Mitte Octobers bis 
eben dahin des nächsten Jahrs lauft, über die in der nächsten Aufsicht der anderen Lehrer 
der Anstalt stehenden Sammlungen von Instrumenten, Präparaten, Büchern u. s. w. alle 
3 Jahre durch einen vom Königl. Ministerium des Kirchen= und Schulwesens abzuordnen. 
den Beamten ein Sturz vorgenommen, welchem der Kassier der Anstalt anzuwohnen hat. 
K. 26. 
Die Besorgung und Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben für die Anstalt, sowie 
die Führung der Kasse derselben geschieht durch den Kasster unter Mitwirkung des Lehr- 
schmieds (vergl. S§. 30. 31).
	        
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