Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Feststellung des Lehrplans (vergl. §. 2); Aufnahme von ordentlichen Schülern in 
die Anstalt und 
Zulassung von Hospitanten (vergl. 88. 12— 14), 
Wiederentlassung eines als intellektuell unfähig sich zeigenden Schülers (S. 15), 
Vergebung und Wiederentziehung der freien Wohnung im Anstaltsgebäude (89. 16. 18), 
Entfernung over Ausstoßung eines unwürdigen Schülers (S#. 18. 19), 
Ausstellung der Zeugnisse an die Schüler und Zuerkennung von Preisen an solche 
(§S. 21), 
alle Fragen, welche sich auf das Areal der Anstalt, die Unterhaltung der Gebäude 
u. dergl. beziehen (S. 23), 
Festsetzung des dreijährigen Etats (8. 27), 
Anschaffungen für die Bibliothek, so wie größere Anschaffungen für die wissenschaft- 
lichen Sammlungen der Anstalt und für die praktischen Institute derselben, für 
letztere namentlich an Naturalien und Materialien (vergl. 88. 3. 30), 
Festsetzung der Vergütung für die Verpflegung kranker Thiere, so wie der Preise 
der Arzneien und des Hufbeschlags (§. 28), 
Uebernahme der Verpflegungs= und Heilungskosten auf den Etat ver Klinik (8. 29), 
Fortgang der ökonomischen Verwaltung im Laufe eines Rechnungsjahrs (89.31.32). 
S. 37. 
Einer höheren Entscheidung beziehungsweise Genehmigung bedürfen von diesen Ge- 
genständen: 
alle Fragen der Organisation der Anstalt, 
die Feststellung des Lehrplans derselben, 
die Entfernung oder Ausstoßung eines Zöglings aus der Anstalt, 
alle Fragen, welche sich auf das Areal und die Gebäulichkeiten beziehen, 
Festsetzung des dreijährigen Hauptetats, 
Anschaffungen für die Anstalt, wenn dabei eine Ueberschreitung des Etats zur 
Sprache kommt oder der Betrag ver einzelnen Anschaffung 100 fl. übersteigt. 
8. 38. 
Die nächste Aufsicht über die Verwaltung, so wie über Alles, was den Unterricht in 
der Anstalt betrifft, ist dem Medieinal-Collegium übertragen, welches dieselbe durch zwei 
seiner Mitglieder ausüben läßt. Letztere haben sich vurch periodische Besuche der Anstalt
	        
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