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Behörden stattfindet, mit amtlichem Siegel verschlossen und mit der durch die Unterschrife
eines Beamten beglaubigten Bezeichnung „Deutsche Bundesangelegenbeit“ versehen ist.
Das Portofreithum in deutschen Bundesangelegenbeiten erstreckt sich auf die Dienstkorrespon-
denz der Bundesversammlung, der Bundeskanzlei, der verschiedenen Bundeskommissionen
und Aueschuͤsse, der Militärbehoͤrden in den deutschen Bundesfestungen, sowie überhaupt
der Kommando's jener Militaͤrkorps, welche sich in einem anderen deutschen Bundesstaate,
als dem, welchem sie angebören, befinden, und zwar aller dieser sowohl unter sich, als mit
den Bebörden und Kommando's aller deutschen Pestgebiete. Dagegen unterliegt die Korre.
spondenz der Bundestagsgesandten der Portopflicht.
4) Die dienstlichen Korresponrenzen der Poststellen unter sich und an Privatperso-
nen bis zum Gewichte von 1 Pfund, nur die amtlichen Laufschreiben der Poststellen unter
sich. Ueber die Laufzettel von Privatpersenen vergl. K. 28.
5) Briefe aus dem Heimathlande an die im aktiven Dienste stehenden Soldaten vom
Felowebel (Oberfeldwebel, Oberwachtmeister, Wachtmeister) abwärts, welche zu Bundes-
zwecken außerbalb des Staats, welchem sie dienen, visloeirt sind, bis zum Gewicht von
vier Loth einschließlich (aus dem Heimathlande in einen anderen Vereinsstaat).
Dieses Portofreithum findet auch auf Militärpersonen Anwendung, die, wie Compagnie.
Chirurgen, Büchsenmacher, Felvbäcker u. s. w. den Solraten vom Felvwebel k. abwärts
gleichsteben, ohne zu den eigentlichen Combattanten zu gehören. Briefe an Militärperse.
nen, welche nicht in die angeführten Kategorien gehören, sind portopflichtig.
Die von den Solvaten abgesandten Briefe unterliegen der gewöhnlichen Portobe zab.
lung.
6) Die im Postvereinsverkehr bei der Absendung als portofreic Korrespondenz bezeich
neten und als solche bebandelten Sendungen werden am Bestimmungsort obne Porto
ansatz ausgeliefert.
II. Mit der Fahrpost:
1) Die gewöhnlichen Schriften und Aktensendungen in reinen Staatsrienst-Angelegen
heiten (Offteialsachen) von Staats= und anderen öffentlichen Behorden des einen Postgebiets
mit solchen eines anderen sind auch bei Beförderung mit der Fahrpost portofrei, wenn sie
in der oben Ziffer I. 2. für Korrespondenzen vorgeschriebenen Weise bezeichnet und ver-
stegelt sind.