94
derselbe unzweifelhaft als der reklamirte zu erkennen ist. Die gedachte Posistelle fertigt
das Reklamationsschreiben aus, welchem die Poststellen des betreffenden Kurses Folge zu
leisten baben.
4) Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine
dießfällige Depesche nicht abgesendet oder verselben Folge gegeben werden, wenn nicht die
Poststelle des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß sich der Absender bei ihr als zur
Zurückforderung berechtigt ausgewiesen habe; daß dieß geschehen, muß in der Depesche be.
merkt seyn.
5) Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Franko, aber
werer das durch Marken entrichtete Franko, noch die Scheingebühr r2c. zurückerstattet.
Ist die Sendung bereits abgeschickt, so hat der Aufgeber das Porto wie für eine ge—
wöhnliche Retoursendung zu entrichten, und zwar bei Fahrpostsendungen bis zu und von
dem Orte, von dem der Gegenstand zurückgesendet wird.
6) Derjenige, welcher eine Sendung zurückfordert, muß sich bei der Poststelle, bei
welcher die Sendung aufgegeben worden ist, über seine Berechtigung zur Rückforder un
und seine Persönlichkeit genügend ausweisen.
Die Zurückforderung und die wirkliche Rückgabe einer Postsendung erfolgt in allen
Fällen nur gegen ein von der Hand, welche die Adresse geschrieben, unter
genauer Anführung der Worte der Adresse gestelltes schriftliches Begehren. Das Siegel,
mit welchem die Sendung verschlossen, ist nicht nur auf dem erwähnten Schreiben abzu
drucken, sondern auch der Aufgabe-Poststelle vorzuzeigen. Bei rekommandirten Briefen und
Fahrpoststücken ist außerdem die Rückgabe des Postscheins und die Bescheinigung des Rück
empfangs erforderlich.
8. 14.
Mangelhafte Beschaffenheit der Postsendungen.
1) Sendungen, welche bei der Aufgabe nicht vorschriftmäßig adressirt, signirt, verpackt
und verschlossen sind, werden dem Absender zur Ergänzung der Mängel zurückgegeben.
Sind aber auch dergleichen Mängel bei der Aufgabe nicht gerügt worden, so bat
dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche erweislich aus einer vor-
schriftwidrigen Avresstrung, Signirung, Verpackung oder Verschließung hervorgegangen sind.
Finden sich Briefe ohne Siegel oder mit beschädigtem Verschlusse im Briefkasten vor
so sind dieselben unter Beifügung des Grundes mittelst des Dienstsiegels amtlich zu verschließen.