Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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K. 16. 
Uebergabe der Postsendungen an den Adressaten. 
I. Die Abgabe der Postsendungen darf in der Regel nur an den Adressaten selbst 
cder an den Bevollmächtigten desselben gescheben. 
Als Bevollmächtigte werden betrachtet: 
1) Diejenigen, welche von dem Avressaten in einer der Poststelle des Bestimmungs- 
orts übergebenen schriftlichen Vollmacht oder in einem an dieselbe gerichteten schriftlichen 
Ersuchen oder durch eine schriftliche Verfügung des zuständigen Gerichts (z. B. bei Gant- 
leuten, entmündigten Personen u. s. w.) als zur Empfangnahme beauftragt bezeichnet sind. 
Die Gegenstände, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte berechtigt seyn soll, 
müssen genau angegeben werden. Die Unterschrift des Vollmachtgebers unter der Voll- 
macht ist, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens von dem 
Gemeindevorsteber oder von einem anderen zur Führung eines öffentlichen Siegels berech- 
tigten Beamten unter Beidrückung des Siegels zu beglaubigen. 
2) Bei Sendungen an amtliche Stellen der Stellvertreter des Amtsvorstandes, be- 
ziebungsweise der Registrator. 
3) Bei Sendungen an Handlungshäuser, Fabriken 2c., die Theilhaber und Geschäfts- 
fübrer, sofern nicht von dem Vorstande oder Eigenthümer des Geschäfts eine entgegen- 
stebende Verfügung getroffen ist. 
4) Bei Senvdungen an Ebefrauen, deren Ehemänner, bei Kindern, welche unmündig 
sind oder noch unter väterlicher Gewalt steben, deren Eltern oder Vormünder. 
5) Sendungen an Untersuchungsgefangene sind der betreffenden Untersuchungsbehörre, 
und Sendungen an Personen in öffentlichen Kranken-, Verpflegungs., Beschäftigungs= oder 
Strafanstalten den Vorständen dieser Anstalten oder den Bediensteten zu übergeben, welche 
von der Aufsichtsbehörde hiezu aufgestellt und ver Poststelle bezeichnet worden sind. 
6) Bei Sendungen an Unteroffiziere und Soldaten sind gewöhnliche (nicht rekomman- 
dirte) Briefe an die von den betreffenden Militärkommandos hiezu beauftragten Militär- 
versonen (Regimentsstabsfouriere, Profosen u. s. w.) auszuhänvigen. 
Ueber rekommandirte Briefe und Fahrpostsendungen an Unteroffiziere und Soldaten 
werden von der Abgabepoststelle Formulare zu Empfangsscheinen ausgefertigt und den 
betreffenden Regimentskanzleien übergeben. Letztere sorgen für die eigenhänvige Unterschrift
	        
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