Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Eintragung  im  Hauptregister  übereinstimmend  in  der  Weise  zu  beglaubigen,  daß  unter
dieselbe  vom  Standesbeamten  geschrieben  wird:
„Die  Uebereinstimmung  mit  dem  Hauptregister  beglaubigt.“
..  .  COrtsname)  (Datum  und  Jahresgahl)
Der  Standesbeamte.
N.  N.

Werden  Nachtragsvermerke  im  Hauptregister  am  Rande  der  ursprünglichen
Eintragung  zu  einer  Zeit  eingetragen,  wo  der  betreffende  Jahrgang  des  Nebenregisters
sich  nicht  mehr  in  den  Händen  des  Standesbeamten  befindet,  sondern  von  ihm  bereits
an  die  Aussichtsbehörde  eingesendet  ist,  so  hat  der  Standesbeamte  an  demselben  Tage,
an  welchem  er  die  Eintragung  des  Nachtragsvermerks  in  dem  Hauptregister  bewirkt
hat,  eine  wörtlich  genaue  Abschrift  desselben  auf  einem  besonderen  Bogen  zu  fertigen
oder  fertigen  zu  lassen,  die  Uebereinstimmung  dieser  Abschrift  mit  der  Eintragung  im
Hauptregister  in  der  angegebenen  Weise  zu  beglaubigen  und  dieselbe  sodann  der
Aussichtsbehörde  zu  Überreichen  (6  14  Abs.  3  des  Reichsgesetzes).

Zwischenräume  im  Vordruck  des  Formulars,  die  nicht  benutzt  werden,  sind
hleich  bei  der  Eintragung  durch  wagerechte  Striche  so  vollständig  auszufüllen,  daß
ein  nachlrägliches  Einschreiben  von  Worten  unmöglich  ist.

86.

Eintragungen  auf  Grund  schriftlicher  Anzeigen  oder  Mittheilungen  (§8  20,
24,  58  des  Reichsgesetzes),  für  welche  der  Vordruck  des  Registers  nicht  berechnet  ist,
sind  unter  Durchstreichung  des  Vordrucks  und  mit  Bezugnahme  auf  die  schriftliche
Anzeige  oder  Mittheilung  am  Rande  zu  bewirken.

Enthält  die  schriftliche  Anzeige  eines  in  einer  Anstalt  vorgekommenen  Geburtsoder
  Sterbefalles  die  Thaltsachen,  welche  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  einzutragen  sind,
nicht  vollständig,  so  hat  der  Standesbeamte  zunächst  die  Vervollständigung  der  Angaben
  zu  verlangen.

8  7.

Der  Standesbeamte  kann  sich  zu  Eintragungen  in  die  Register  oder  zur  Anfertigung
  von  Auszügen  aus  denselben  einer  Schreibhilfe  bedienen.  Eintragungen
auf  Grund  mündlicher  Anzeigen  dürfen  aber  immer  nur  in  Gegenwart  des  Standesbeamten
  geschehen.

68.

Nach  dem  Beschlusse  des  Bundesraths  vom  23.  Mai  1879  sind  die  den

Standesbeamten  von  auswärts  zugehenden  Standesurkunden,  ohne  daß  eine  Ueber-