Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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Art.  19.
Das  Bürgerrecht  wird  durch  ausdrückliche  Verleihung  (Art.  21,  22,  24,
83  Z.  18,  89)  sowie  durch  definitive  Anstellung  im  Hof-,  Reichs-,  Staats-,
Kirchen=  und  Schuldienst  an  dem  den  Angestellten  als  Wohnsitz  angewiesenen.
Orte  erworben.
Lehrer  und  Beamte  der  Universität  Jena  stehen  in  Bezug  auf  das
Bürgerrecht  den  Staatsdienern  gleich.

Art.  20.
Die  Erwerbung  des  Bürgerrechts  setzt  voraus:
1.  eine  physische  Person,
2.  rechtliche  Selbständigkeit,
3.  den  Besitz  der  Staatsangehörigleit  im  Großherzogthum,
4.  den  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte.

Im  Uebrigen  wird  weder  durch  Geburt,  Geschlecht,  Beruf,  Religion  noch
durch  sonstige  persönliche  Verhältnisse  ein  Unterschied  in  der  Berechtigung  zu
Gewinnung  des  Bürgerrechts  gemacht.

Das  Bürgerrecht  muß  auf  Verlangen  der  Gemeindevertretung  von  denjenigen
  Personen  männlichen  Geschlechts  erworben  werden,  welche,  bei  dem
Vorhandensein  der  unter  Ziffer  1  bis  4  dieses  Artikels  genannten  Voraussetzungen,


a)  den  Unterstützungswohnsitz  im  Gemeindebezirke  erworben  haben,
oder
„b)  seit  drei  Jahren  ein  Wohnhaus  allein  oder  in  Gemeinschaft  mit
Anderen  im  Gemeindebezirke  besitzen,
oder
o)  seit  drei  Jahren  ein  Gewerbe  selbständig  im  Gemeindebezirke  betrieben
haben.

Gegen  Diejenigen,  welche  ihrer  Verpflichtung  zur  Gewinnung  des  Bürgerrechts,
  sowie  der  Vorschrift  in  Artikel  26,  Absatz  3,  innerhalb  einer  ihnen
von  dem  Gemeindevorstande  zu  setzenden  Frist  nicht  nachkommen,  hat  der  Gemeindevorstand
  Geldstrafen  bis  zu  75  —¾  anzudrohen  und  gegebenen  Falls
für  verwirkt  zu  erklären.