Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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Transport-Hrdnung
für  den
Güter-Verkehr.
Giltig  vom  1.  Dezember  1862  an.

Vorbemerkung.

Anwendbarkcit  der  Dransport-Ordnung.

Die  nachstehende  Transport-Ordnung  (Reglement),  welche  auf  sämmtliche  auf  der
württembergischen  Bahn  zur  Beförderung  kommende  Frachtsendungen  Anwendung  findet,
bildet  die  Grundlage  des  über  den  einzelnen  Transport  zwischen  der  K.  Eisenbahnverwaltung
  und  dem  Aufgeber  geschlossenen  Frachtvertrags  entweder  ausschließlich  (im  innern
Verkehr)  oder  neben  den  für  den  betreffenden  Transport  (im  Verbands=  und  Vereinsver-=kehr)
  außerdem  maßgebenden  Reglements  oder  Specialvorschriften  (siehe  §.  1).

Die  Beförderung  von  Gütern  findet  statt  entweder

a)  in  Einzelübernahme  (Abschn.  I.  I§.  1—34),  oder

b)  in  ganzen  Wagenladungen  (Abschn.  II.  S§.  35—46)
und  enthalten  die  nachstebenden  Vorschriften  in  Abschn.  III.,  IV.  und  V.,  #.  47—33,
ferner

T)  die  Bedingungen,  unter  welchen  lebende  Thiere,  Fahrzeuge  und  Leichen  zum  Transporte

  übernommen  werden,
wogegen  die  Beförderung  von  Reisegepäck  vom  Gütertransport  ausgeschlossen  ist  und  die
für  dieselbe  maßgebenden  Bestimmungen  den  Vorschriften  für  Personenbeförderung  angehängt
  sind.