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Transport-Hrdnung
für den
Güter-Verkehr.
Giltig vom 1. Dezember 1862 an.
Vorbemerkung.
Anwendbarkcit der Dransport-Ordnung.
Die nachstehende Transport-Ordnung (Reglement), welche auf sämmtliche auf der
württembergischen Bahn zur Beförderung kommende Frachtsendungen Anwendung findet,
bildet die Grundlage des über den einzelnen Transport zwischen der K. Eisenbahnverwaltung
und dem Aufgeber geschlossenen Frachtvertrags entweder ausschließlich (im innern
Verkehr) oder neben den für den betreffenden Transport (im Verbands= und Vereinsver-=kehr)
außerdem maßgebenden Reglements oder Specialvorschriften (siehe §. 1).
Die Beförderung von Gütern findet statt entweder
a) in Einzelübernahme (Abschn. I. I§. 1—34), oder
b) in ganzen Wagenladungen (Abschn. II. S§. 35—46)
und enthalten die nachstebenden Vorschriften in Abschn. III., IV. und V., #. 47—33,
ferner
T) die Bedingungen, unter welchen lebende Thiere, Fahrzeuge und Leichen zum Transporte
übernommen werden,
wogegen die Beförderung von Reisegepäck vom Gütertransport ausgeschlossen ist und die
für dieselbe maßgebenden Bestimmungen den Vorschriften für Personenbeförderung angehängt
sind.