Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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g.  28.
Jeder  Studirende  hat  mit  seinem  Hauswirthe  einen  schriftlichen  Miethvertrag
  abzuschließen;  denn  nur  ein  solcher  gilt  vor  Gericht.  Das  Einzeichnen
in  das  Hausbuch  wird  wie  ein  schriftlicher  Miethvertrag  angesehen.

g.  24.
Jeder  Vertrag  ist,  wenn  nichts  Anderes  verabredet,  nur  gültig  auf  ein
akademisches  Halbjahr.  Er  muß  sechs  Wochen  vor  Ablauf  des  Halbjahres
schriftlich  erneuert  werden,  wenn  er  fernere  Gültigkeit  haben  soll.

g.  25.

Hat  ein  Studirender  drei  Wochen  nach  dem  Aufange  der  Vorlesungen
seine  förmlich  gemiethete  Wohnung  noch  nicht  eingenommen,  auch  über  sein
Außenbleiben  dem  Hauswirthe  keine  Nachricht  gegeben,  so  stehet  dem  Hauswirthe
  das  Recht  zu,  die  Wohnung  anderweit  zu  vermiethen.

g.  26.

Wer  seine  foͤrmlich  gemiethete  Wohnung  gar  nicht  bezieht,  aus  welchem
Grunde  es  auch  sey,  ist  zur  Entrichtung  des  halben  Miethzinses,  und  wer
seine  foͤrmlich  gemiethete  und  schon  bezogene  Wohnung  im  Laufe  des  Halbjahres
wieder  verlaͤßt,  ist  zur  Entrichtung  des  ganzen  Miethzinses  verbunden.

g.  27.

Ohne  Zustimmung  des  Hauswirthes  ist  das  Einnehmen  anderer  Personen
in  die  gemiethete  Wohnung  eben  so  wenig  gestattet,  als  die  After-Vermiethung.
Ueber  das  Beherbergen  Fremder  verfügen  die  §.S.  81—  83.

g.  28.
Die  bedungenen  Aufwartegelder  sind  von  den  Studirenden  an  diejenigen
Personen  zu  entrichten,  welche  zur  Zeit  des  Zahlungs-Termines  die  Aufwartung
  besorgen.

C.  Ueber  die  Benugung  der  akademischen  Vorlesungen  und  Anstalten.
.  29.
Die  akademischen  Vorlesungen  nehmen  in  jedem  Halbjahre  ihren  Anfang

an  dem  auf  dem  Lektions-Kataloge  angezeigten  Tage.
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